TE OGH 1990/6/26 10ObS104/90

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck und Franz Eckner als Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert V***, Pensionist, 2380 Perchtoldsdorf, Elisabethstraße 30, vertreten durch Dr.Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Oktober 1989, GZ 34 Rs 167/89-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.April 1989, GZ 16 Cgs 47/89-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten

Text

Begründung:

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, bezieht von der beklagten Partei seit 25.11.1977 die Berufsunfähigkeitspension. Mit Bescheid vom 7.2.1983 wurde ihm ab 1.3.1982 die Ausgleichszulage zur Pension gewährt. Auf der Rückseite des Bescheides befand sich eine Belehrung, in der darauf hingewiesen wurde, daß bei Bezahlung einer Ausgleichszulage Änderungen des Nettoeinkommens sowie Veränderungen der Einkünfte der im Richtsatz berücksichtigten Familienangehörigen sofort zu melden sind. Mit einem am 9.11.1987 zugestellten Bescheid der beklagten Partei wurde der Ehefrau des Klägers auf Grund eines am 14.5.1987 gestellten Antrags ab 1.6.1987 ebenfalls die Berufsunfähigkeitspension gewährt. Über den Anspruch auf Ausgleichszulage wurde dabei nicht entschieden. Am 8.9.1988 beantragte die Ehefrau des Klägers die Gewährung der Ausgleichszulage. In dem Antrag wies sie darauf hin, daß ihr Ehemann von der beklagten Partei ebenfalls die Berufsunfähigkeitspension beziehe. Der Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, daß das gemeinsame Einkommen der Ehegatten den für sie in Betracht kommenden Richtsatz übersteige. Im Zug der Prüfung des Antrags der Ehefrau des Klägers bemerkte die beklagte Partei, daß auch bei ihm die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage nicht gegeben sind, weshalb ihm mit Bescheid vom 4.10.1988 die Ausgleichszulage ab 1.7.1987 entzogen und er zur Rückzahlung des Überbezuges von 11.100,-- S verpflichtet wurde. Der Kläger meldete der beklagten Partei nicht, daß seiner Ehefrau die Berufsunfähigkeitspension gewährt wurde, obwohl ihm dies seit Zustellung des Bescheides über die Gewährung bekannt war. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, von der Rückforderung eines Überbezuges von 11.100,-- S Abstand zu nehmen. Der Kläger wäre zwar gemäß § 40 ASVG verpflichtet gewesen, der beklagten Partei die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension an seine Ehefrau innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des hierüber ergangenen Bescheides zu melden. Die beklagte Partei hätte aber gemäß § 296 Abs 2 erster Satz ASVG schon auf Grund des Pensionsantrags der Ehefrau des Klägers über deren Anspruch auf Ausgleichszulage entscheiden müssen und es wäre ihr daher bei pflichtgemäßem Verhalten der zum Überbezug führende Sachverhalt schon von Anfang an bekannt gewesen. Die dem Kläger anzulastende, erst später unterlaufene Meldepflichtverletzung sei zwar für den Überbezug kausal gewesen. Da er aber damit habe rechnen dürfen, daß die beklagte Partei ihrerseits den Vorschriften entsprechend handle, sei die Meldepflichtverletzung nicht mehr "maßgeblich" gewesen, weshalb ein Rückforderungstatbestand nach § 107 Abs 1 ASVG nicht gegeben sei. Für die Monate Juli bis November 1987 komme eine Rückforderung überdies deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht schon die Einbringung des Pensionsantrags hätte melden müssen und insoweit eine Meldepflichtverletzung daher nicht vorliege. Das Berufungsgericht wies infolge Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab und erkannte den Kläger schuldig, der beklagten Partei den Überbezug von 11.100,-- S in monatlichen Raten von 50,-- S zuzrückzubezahlen. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Der Kläger habe fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, der beklagten Partei "unverzüglich am 9.11.1987" die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension an seine Ehefrau zu melden. Die vom Erstgericht vertretene Auffassung, den Kläger treffe wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der beklagten Partei kein Verschulden an dem Überbezug, könne nicht gefolgt werden, weil der Kläger nicht habe vertrauen dürfen, daß der Überbezug anläßlich der Bearbeitung eines anderen Aktes aufgedeckt werde. Der beklagten Partei könne gemäß § 107 Abs 2 lit a ASVG nur ein der Meldung des Leistungsempfängers nachfolgendes Untätigbleiben zum Nachteil gereichen.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.

Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis im Sinn eines Aufhebungsantrags, den der auf Abänderung gerichtete Revisionsantrag einschließt (SZ 48/1; SZ 48/19 ua) berechtigt.

Unter den Parteien ist nicht strittig, daß von den Tatbeständen des § 107 Abs 1 ASVG, von denen die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen abhängt, hier nur die Verletzung der Meldevorschriften gemäß § 40 ASVG in Betracht kommt. Daß der Kläger nach dieser Bestimmung (objektiv) verpflichtet war, die Gewährung der Pension an seine Ehefrau anzuzeigen, kann nicht zweifelhaft sein, weil sie zu den Verhältnissen gehörte, die für den Fortbestand des Rechtes auf Bezug der Ausgleichszulage maßgebend waren. Bei der Ausgleichszulage wird die Regelung über die Meldepflicht überdies noch durch § 298 Abs 1 ASVG ergänzt, wonach der Pensionsberechtigte verpflichtet ist, jede Änderung des Nettoeinkommensn oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß § 40 anzuzeigen. Es muß ebenfalls nicht näher begründet werden, daß zum Nettoeinkommen im Hinblick auf § 292 Abs 2 ASVG auch das Nettoeinkommen und damit ein Pensionseinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) gehört und daß es eine Änderung des Nettoeinkommens bedeutet, wenn die Pension erstmals bezahlt wird.

Die in der Revision vertretene Ansicht, hier habe die Meldepflicht deshalb nicht bestanden, weil die beklagte Partei von der Berufsunfähigkeitspension der Ehefrau des Klägers ohnedies Kenntnis gehabt habe, geht am klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen vorbei. Dieser Umstand könnte der Rückforderung nur unter dem Gesichtspunkt entgegenstehen, daß er ein Verschulden des Klägers auschließt oder ein die Rückforderung ausschließendes Verschulden der beklagten Partei begründet.

Schon die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen wegen Verletzung der Meldevorschriften ein Verschulden des Leistungsempfängers voraussetzt, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (SSV-NF 1/69, 3/9, 3/96 ua). Hat der Leistungsempfänger die Meldung trotz ausdrücklicher Belehrung unterlassen, so begründet dies regelmäßig ein Verschulden (SSV-NF 1/69). War er der Meinung oder wußte er, daß der zu meldende Sachverhalt dem Versicherungsträger schon bekannt ist, so wird dies im allgemeinen auf sein Verschulden ohne Einfluß sein, weil dadurch allein die Meldepflicht nicht aufgehoben wird und er davon auch nicht ausgehen darf. Etwas anderes wird nur gelten, wenn der Leistungsempfänger aus besonderen Gründen annehmen durfte, daß die Meldung auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluß haben würde, wenn also etwa der Versicherungsträger schon zum Ausdruck gebracht hat, daß er die zu meldende Tatsache für nicht erheblich hält, oder wenn er schon ergänzende Erhebungen zu dem zu meldenden, ihm aber schon bekannten Sachverhalt veranlaßt hat. Nur in solchen Fällen muß dem Leistungsempfänger zugebilligt werden, daß er seine Meldung für völlig bedeutungslos hält und daher davon ausgehen darf, daß er hiezu nicht mehr verpflichtet ist. Da besondere Gründe dieser Art hier nicht vorlagen, hat der Kläger die Meldepflicht schuldhaft verletzt.

Eine andere Frage ist es, ob die Kenntnis des Versicherungsträgers die Rückforderung deshalb ausschließt, weil ihn (ebenfalls) ein Verschulden daran trifft, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa SSV 4/144, 5/72, 10/113; SVSlg 19.812 und 19.822) unter dem Gesichtspunkt gelöst, ob dadurch die Kausalität beseitigt wurde, welche die Verletzung der Meldevorschriften für den Überbezug sonst gehabt hätte. Diese Rechtsprechung erging noch vor der Änderung des § 107 Abs 2 durch die 41. ASVGNov BGBl 1986/111 und ist hiedurch überholt, weshalb auf die hieran von Schrammel (Die Entziehung von Leistungen der Sozialversicherung in Tomandl, Sozialversicherung:

Grenzen der Leistungspflicht 51 und in Tomandl, System 2.1.5.3 B 3. ErgLfg 174) geübte Kritik nicht eingegangen werden muß. Nach § 107 Abs 2 lit a ASVG idF der 41. ASVGNov besteht nämlich (ebenso wie nach § 76 Abs 2 lit a GSVG idF der 10. GSVGNov BGBl 1986/112 und § 72 Abs 2 lit a BSVG idF der 9. BSVGNov BGBl 1986/112) das Recht auf Rückforderung nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß die angeführten Bestimmungen, mit denen nunmehr die Rechtsfolgen einer schuldhaften Säumnis des Versicherungsträgers geregelt werden, nur eine Untätigkeit zum Gegenstand haben, die der Meldung durch den Leistungsempfänger nachfolgt. Sie beziehen sich vielmehr - unabhängig von einer Meldung durch den Leistungsempfänger - auf alle Leistungen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung nicht mehr oder nicht mehr in der gewährten Höhe gebührt (SSV-NF 3/96; 10 Ob S 440/89). Hier mußte die beklagte Partei entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon auf Grund der Tatsache, daß sie seiner Ehefrau eine Pension gewährte, erkennen, daß sich sein Anspruch auf Ausgleichszulage änderte. Dem Gesetz ist keine Verpflichtung des Versicherungsträgers zu entnehmen, dafür Sorge zu tragen, daß ein für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebender Umstand, der in einem eine andere Person betreffenden Verfahren entsteht oder dort bekannt wird, auch in dem den Ausgleichszulagenempfänger betreffenden Akt aktenkundig gemacht wird. Der Kläger hat auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, daß bei den Versicherungsträgern eine entsprechende Übung besteht. Nur bei Verletzung einer gesetzlichen Pflicht oder einer allgemein bestehenden Übung träfe die beklagte Partei aber ein Verschulden daran, daß sie nicht erkannte, daß dem Kläger wegen der Gewährung der Pension an seine Ehefrau die Ausgleichszulage nicht mehr oder nicht mehr in der ausbezahlten Höhe gebührt. Daß die beklagte Partei möglicherweise die im § 296 Abs 2 ASVG festgelegte Pflicht verletzte, die Ausgleichszulage erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, ist entgegen der Meinung des Erstgerichtes gegenüber dem Kläger ohne Bedeutung, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.

Da somit den Kläger ein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschriften trifft, die beklagte Partei aber das Recht auf Rückforderung nicht gemäß § 107 Abs 2 lit a ASVG verloren hat, ist sie grundsätzlich zur Rückforderung berechtigt. Das Erstgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß dies nicht für die für Juli bis November 1987 bezahlte Ausgleichszulage gelten kann. Im Sinn der Entscheidung SSV-NF 3/9 bildet zwar schon die Einbringung des Pensionsantrags durch die Ehefrau des Ausgleichszulagenempfängers, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, eine meldepflichtige Tatsache, weil der Versicherungsträger deshalb die Ausgleichszulage als Vorschuß gewähren kann und die Einbringung des Antrags daher für den Fortbestand der Bezugsberechtigung von Einfluß ist. Der Pensionsanspruch der Gattin des Klägers konnte bereits mit dem ihrer Antragstellung folgenden Monatsersten entstehen (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG). Hätte die beklagte Partei dem Kläger auf Grund einer Meldung über den Pensionsantrag seiner Gattin die Ausgleichszulage in der Folge nur als Vorschuß gewährt, wäre gemäß § 103 Abs 1 Z 3 ASVG die Aufrechnung mit zu erbringenden Geldleistungen möglich gewesen. Dazu kommt bei der Ausgleichszulage noch, daß der Versicherungsträger gemäß § 296 Abs 4 ASVG einen Überbezug, der aus der rückwirkenden Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung entsteht, gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen hat, wobei dies auch gilt, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist. Wird erst die Zuerkennung der Pension gemeldet, so wird aber die Aufrechnung meist nicht mehr möglich sein, weil die Pensionsnachzahlung bereits ausbezahlt wurde; dies spricht ebenfalls dafür, daß schon die Einbringung des Pensionsantrags zu melden ist. Aus der angeführten Bestimmung ist überdies abzuleiten, daß bei der Ausgleichszulage Pensionsnachzahlungen, anders als andere Einkünfte (vgl SSV-NF 2/48), nicht erst für den Zeitraum zu berücksichtigen sind, in dem sie dem Pensionsberechtigten oder seiner Ehefrau schon zugeflossen waren.

Obwohl der Kläger also schon die Einbringung des Pensionsantrags durch seine Ehefrau zu melden gehabt hätte, ist er zur Rückzahlung der bis zur Zustellung des Gewährungsbescheides bezahlten Ausgleichszulage nicht verpflichtet, weil ihn bis zu diesem Zeitpunkt kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft. Es kann nämlich unter Zugrundelegung der bei einem Pensionsberechtigten gewöhnlichen Fähigkeiten und Kenntnisse (vgl SSV-NF 1/69, 3/9) nicht gesagt werden, er hätte auch ohne besondere Belehrung erkennen müssen, daß er schon die Einbringung des Pensionsantrags und nicht erst die Zuerkennung der Pension melden muß. Dies gilt besonders für einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension, weil dabei nicht ohne weiteres beurteilt werden kann, ob er erfolgreich sein wird. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier vorliegende von dem der Entscheidung SSV-NF 3/9 zugrundeliegende Sachverhalt, weil auch ein Durchschnittsmensch erkennen kann, daß schon die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein für den Anspruch auf Ausgleichszulage bedeutsamer Umstand ist.

Im fortzusetzenden Verfahren wird daher zu klären sein, welcher Teil des zurückgeforderten Überbezuges auf die Monate Juli bis November 1987 entfällt, weil der Kläger insoweit zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E21540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00104.9.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19900626_OGH0002_010OBS00104_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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