Beisatz: Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit kann grundsätzlich nur jenes Einkommen berücksichtigt werden das dem Kind tatsächlich zur Verfügung steht, somit das Nettoeinkommen. (T2)
Auch; Beisatz: Dieser kann für die - keineswegs seltenen - Fälle, in denen der geschuldete Unterhaltsbetrag mit Rücksicht auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder dessen Sorgepflicht verhältnismäßig gering ist, als Richtschnur dienen. (T3)
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies jedoch dann nicht, wenn besondere Bedürfnisse des Kindes bestehen, die aus dem Eigeneinkommen nicht zu decken sind, wie zB dass ein Kind weiterhin auf elterliche Betreuung oder auf spezielle Erziehungshilfen angewiesen ist. (T4)