TE OGH 1990/6/13 3Ob547/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.1990
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache für die mj. Martina H***, geboren 29.Juli 1972, infolge Revisionsrekurses der Mutter Leopoldine H***, Hausfrau, Wien 21., Doderergasse 4/38/4/9, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 17.Jänner 1990, GZ 44 R 13/90-103, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6.Juni 1989, GZ 16 P 520/87-100, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie unter Einbeziehung des bestätigten Teils insgesamt zu lauten haben:

"Wolfgang H***, Wien 21, Töllergasse 42/4/4, ist als Vater der mj. Martina H***, geb. 29.7.1972, schuldig, in Änderung der bisherigen Unterhaltsbemessung laut dem Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 30.1.1989, GZ 16 P 520/87-82, beginnend mit 1.9.1989 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen herabgesetzten Unterhaltsbetrag von monatlich 700 S zu Handen der Mutter Leopoldine H***, Wien 21, Doderergasse 4/38/4/9, zu zahlen. Das Mehrbegehren des Vaters auf gänzliche Enthebung von der Unterhaltspflicht wird abgewiesen."

Text

Begründung:

Der Vater beantragte unter Hinweis auf sein etwas gesunkenes Einkommen, auf einen neuen Sonderbedarf (PKW-Kosten, die für die Betreuung kränklicher Eltern anfallen) und die höhere Lehrlingsentschädigung seiner Tochter die gänzliche Befreiung von der Leistung eines Unterhaltsbetrages, welcher bisher mit 1.250 S festgesetzt war.

Die Mutter stimmte einer Herabsetzung auf 1.000 S zu, sprach sich aber gegen eine gänzliche Unterhaltsenthebung aus, weil Martina immer noch auf einen Unterhaltsbeitrag des Vaters angewiesen sei und bei Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit auch auf die Betreuungsleistungen der Mutter Bedacht zu nehmen sei. Das Erstgericht enthob den Vater ab 1.9.1989 von der Unterhaltsleistung.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die beiden Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

Das Einkommen des Vaters beträgt jetzt monatlich netto 31.860 S (früher 34.027 S). Zu sorgen hat er wie bisher für seine einkommenslose geschiedene Ehefrau, die Mutter von Martina, und seine zweite nicht berufstätige Ehefrau. Ungeprüft blieb, ob dem Vater wegen seiner kranken Eltern zusätzliche PKW-Kosten von 4.000 S monatlich anfallen und ob sich sein Einkommen durch eine vielleicht anstehende Steuernachzahlung (Versteuerung seiner Versehrtenrente von monatlich etwa 6.500 S) mindern wird.

Martina bezieht jetzt eine Lehrlingsentschädigung von 5.992 S (Sonderzahlungen schon anteilig berücksichtigt) statt bisher

4.691 S. Sie befindet sich in der Obsorge der Mutter. Berufsbedingte Mehrbedürfnisse wurden von der Mutter in erster Instanz nicht geltend gemacht.

Auf Grund dieser Feststellungen gingen die Vorinstanzen davon aus, daß Martina auch unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse des Vaters selbsterhaltungssfähig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte dazu noch aus, daß diese Selbsterhaltungsfähigkeit auch außerhalb des mütterlichen Haushaltes gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig und teilweise berechtigt.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechtsmittelrechtes kann im Außerstreitverfahren auch die Unterhaltsbemessung unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 14 Abs 1 AußStrG). Diese Voraussetzung liegt vor. Wie das Rekursgericht richtig ausführte, ist die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zur Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung in den letzten drei Jahren nicht einheitlich.

Der Umstand, daß sich der Revisionsrekurs der Mutter in der Erhebung des Rechtsmittels erschöpft, schadet im vorliegenden Fall nicht, weil die Mutter ihren Standpunkt in ihrer Stellungnahme zum Befreiungsantrag des Vaters und in ihrem Rekurs an die zweite Instanz deutlich dargestellt und schon die zweite Instanz begründet hat, warum eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Es wäre daher ein bloßer Formalismus, das an sich inhaltsleere Rechtsmittel der rechtsfreundlich nicht vertretenen Mutter zunächst einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen.

In der Sache selbst schließt sich der erkennende Senat der in letzter Zeit auch von den Gerichten zweiter Instanz überwiegend vertretenen Rechtsansicht an, daß die Lehrlingsentschädigung in voller Höhe Eigeneinkommen des Kindes ist, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand, seien es Kosten der Berufsausbildung oder Kosten der Berufsausübung, benötigt wird. Abgelehnt wird hingegen die früher oft vertretene rein schematische Formel, wonach von der Lehrlingsentschädigung nur die Hälfte oder ein anderer Prozentsatz als Eigeneinkommen angerechnet werden könne. Auch ein Abzug aus "pädagogischen oder sozialpolitischen" Gründen (so Knoll in ÖA 1988, 35) ist entgegen der in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 567/90 und 8 Ob 550/90 (dort sogar dann, wenn dies konkret nicht geltend gemacht war) anklingenden Auffassung nicht gerechtfertigt. Nur weil es das erste selbst verdiente Geld ist oder weil sonst die Arbeitsfreude beeinträchtigt würde, hat ein solcher Abzug weder bei Lehrlingen noch bei sonst erwerbstätigen Jugendlichen stattzufinden. Wohl aber kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß im Einzelfall wegen des Antrittes der Lehre ein Mehrbedarf entstehen kann, der sich unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Eltern und anderer Lehrlinge auch aus dem gehobenen Sozialprestige ergeben kann und insoweit zu einer typischen Bedarfserhöhung führt. Ohne Anhaltspunkte für solche besonderen Umstände ist es jedoch nicht erforderlich, hierüber Erhebungen durchzuführen (so allerdings 8 Ob 550/90). Im vorliegenden Fall wurden keine konkreten Mehrbedürfnisse geltend gemacht, sodaß es iSd Entscheidungen der Vorinstanzen zur Anrechnung der vollen Lehrlingsentschädigung kommt. Mit Recht macht jedoch die Mutter geltend, daß der Vater von seiner Unterhaltspflicht deshalb noch nicht ganz befreit werden kann, weil Martina noch nicht voll selbsterhaltungsfähig ist. Das österreichische Unterhaltsrecht geht davon aus, daß im Regelfall beide Elternteile in gleichem Maße zum Unterhalt beizutragen haben, wobei der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag leistet (§ 140 Abs 1 und 2 ABGB). Eine gänzliche Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung kommt iSd § 140 Abs 3 zweiter Halbsatz ABGB erst in Betracht, wenn das Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 12 zu § 140). Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung seiner Bedürfnisse in diesem Sinne, also unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach Betreuung, nicht aus, dann kommt gemäß § 140 Abs 3 erster Halbsatz ABGB nur eine Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage. Diese Minderung kann aber nicht einseitig nur demjenigen Elternteil zugute kommen, der das Kind nicht betreut. Wenn also ein Kind nur so viel selbst verdient, daß es neben der Betreuung durch einen Elternteil nichts mehr benötigt, so kommt es nicht zur vollen Befreiung des anderen Elternteils, sondern hier muß ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugutekommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, wie es die Mutter im vorliegenden Fall geltend macht, ist nicht entscheidend.

Welches Einkommen in diesem Sinne nötig ist, um die Deckung aller Bedürfnisse eines Kindes einschließlich der finanziellen Abgeltung dieser Betreuungsleistungen sicherzustellen, läßt sich nicht allgemein beantworten. Für einfachste Lebensverhältnisse kann der Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage iSd § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG (derzeit 14 mal jährlich 5.434 S, ab 1.7.1990 5.574 S) eine Richtschnur bieten (vgl auch 10 Ob S 19/90; "Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung"). Beim hier festgestellten Einkommen des Vaters erfordert aber die Bedachtnahme auf seine Lebensverhältnisse einen entsprechenden Zuschlag, sodaß das Eigeneinkommen von Martina, das nicht einmal die Höhe des erwähnten Richtsatzes erreicht, noch nicht ausreicht, um alle Bedürfnisse zu decken und die noch nötige Betreuung durch die Mutter abzugelten.

Der erkennende Senat erachtet im vorliegenden Fall, ohne daß auch hier weitere Erhebungen nötig wären, einen vom Vater noch zu leistenden Unterhaltsbeitrag von 700 S für angemessen. Zu dieser Leistung ist der Vater (zumal für eine voraussichtlich nur noch kurze Zeit) auch dann imstande, wenn er den behaupteten Mehrbedarf wegen seiner Eltern haben sollte und die behauptete Steuernachzahlung leisten müßte.

Anmerkung

E21132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00547.9.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19900613_OGH0002_0030OB00547_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten