RS OGH 1990/4/3 14Os26/90, 14Os2/91, 11Os30/91, 14Os53/91, 11Os129/91, 11Os101/95, 11Os182/96, 15Os1

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Norm

StGB nF §201

Rechtssatz

Schwere Gewalt im Sinn des § 201 Abs 1 StGB nF bezeichnet die Anwendung überlegener physischer Kraft, die entweder einen höheren Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, wie dies bei brutalen, rücksichtslosen Aggressionshandlungen der Fall ist, oder - ohne dass etwa mit den Aggressionshandlungen Lebensgefahr verbunden wäre, besonders gefährliche Waffen benützt worden sind, Gewalt gegen besonders gefährdete oder empfindliche Körperregionen ausgeübt wurde oder das Opfer bereits in einen "qualvollen Zustand" (§ 201 Abs 3 StGB) versetzt worden wäre - deren Intensität oder Gefährlichkeit doch so nachhaltig ist, dass sie durch ihre (längere) Dauer eine gleichartige Wirkung herbeizuführen geeignet ist wie eine "an sich schwere" Gewalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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