RS OGH 1990/4/3 15Os6/90, 13Os23/90, 13Os127/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1990
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Norm

FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs3
FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs4
FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs5
FinStrG idF BGBl 1988/414 §19 Abs6

Rechtssatz

Liegt ein Mißverhältnis im Sinne Abs 5 nicht vor, dann ist ohne Rücksicht auf Strafbemessungsgrundsätze einem Alleintäter der Wertersatz in der vollen Höhe (§ 19 Abs 3 FinStrG), mehreren Tatbeteiligten oder Hehlern aber der für sie (nach Strafbemessungsgrundsätzen) berechnete Wertersatzanteil (§ 19 Abs 4 und 6 FinStrG nF) ungeschmälert - also ohne daß noch ein weiterer Ermessensspielraum zur Verfügung stünde - aufzuerlegen. Denn bei der Bestrafung eines Alleintäters ist nichts "aufzuteilen" und nach der (in Anwendung welcher Grundsätze immer vorgenommenen) "Aufteilung" eines Ganzen auf mehrere Täter müssen die Teile in ihrer Summe denknotwendig stets wieder das Ganze ergeben.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 6/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 15 Os 6/90
    Veröff: JBl 1991,55
  • 13 Os 23/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 13 Os 23/90
    Gegenteilig; Beisatz: Auch für den Einzeltäter ist die Wertersatzstrafe ausgehend vom gemeinen Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes als Strafobergrenze (nach wie vor) nach den Grundsätzen der Strafbemessung zu ermitteln, womit zugleich die Angemessenheit oder Nichtangemessenheit vollen Wertersatzes überprüft ist. (T1) Veröff: RZ 1991/28 S 101
  • 13 Os 127/91
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 13 Os 127/91
    Gegenteilig; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086338

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0150OS00006_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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