RS OGH 2024/4/23 5Ob567/90; 3Ob547/90; 3Ob579/90; 1Ob594/90; 1Ob627/90; 3Ob577/90; 3Ob607/90; 7Ob559

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Veröffentlicht am 10.04.1990
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Norm

ABGB §140 Ca
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Als "eigene Einkünfte" im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, soweit bestimmte Einkünfte nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Zwischen Lehrlingen und anderen Einkommensbeziehern ist kein Unterschied zu machen. Der Umstand, daß Jugendliche unter Umständen überfordert wären, würde man von ihnen die Verwendung ihres gesamten ersten Einkommens für unbedingte Lebensnotwendigkeiten verlangen, könnte allenfalls bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden.Als "eigene Einkünfte" im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB ist grundsätzlich alles anzusehen, was dem Kind an Leistungen, welcher Art immer auf Grund eines Anspruches zukommt, soweit bestimmte Einkünfte nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind. Zwischen Lehrlingen und anderen Einkommensbeziehern ist kein Unterschied zu machen. Der Umstand, daß Jugendliche unter Umständen überfordert wären, würde man von ihnen die Verwendung ihres gesamten ersten Einkommens für unbedingte Lebensnotwendigkeiten verlangen, könnte allenfalls bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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