RS OGH 1990/4/24 10ObS135/90, 10ObS259/93, 10ObS369/01i, 10ObS80/10b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1990
beobachten
merken

Norm

ASVG §88
ASVG §142

Rechtssatz

Bei Prüfung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension kann der rechtliche relevante ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen der strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht im Sinne der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie beurteilt werden. Stellt die gesetzliche Zurechnung - wie im Fall des § 88 Abs 1 Z 2 ASVG - auf das Verschulden (Vorsatz) und die Verantwortlichkeit (rechtskräftige Verurteilung) des Täters ab, dann ist - anders als im Recht der Unfallversicherung - die auch im Schadenersatzrecht allgemein anerkannte Adäquanztheorie seht wohl am Platz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten