RS OGH 2010/6/1 10ObS135/90, 10ObS259/93, 10ObS369/01i, 10ObS80/10b

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Norm

ASVG §88
ASVG §142
  1. ASVG § 88 heute
  2. ASVG § 88 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 88 gültig von 01.07.2018 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2018
  4. ASVG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 88 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
  1. ASVG § 142 heute
  2. ASVG § 142 gültig ab 01.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  3. ASVG § 142 gültig von 01.01.1969 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1969

Rechtssatz

Bei Prüfung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension kann der rechtliche relevante ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen der strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht im Sinne der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie beurteilt werden. Stellt die gesetzliche Zurechnung - wie im Fall des § 88 Abs 1 Z 2 ASVG - auf das Verschulden (Vorsatz) und die Verantwortlichkeit (rechtskräftige Verurteilung) des Täters ab, dann ist - anders als im Recht der Unfallversicherung - die auch im Schadenersatzrecht allgemein anerkannte Adäquanztheorie seht wohl am Platz.Bei Prüfung des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitspension kann der rechtliche relevante ursächliche Zusammenhang zwischen dem Begehen der strafbaren Handlung und dem Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht im Sinne der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie beurteilt werden. Stellt die gesetzliche Zurechnung - wie im Fall des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG - auf das Verschulden (Vorsatz) und die Verantwortlichkeit (rechtskräftige Verurteilung) des Täters ab, dann ist - anders als im Recht der Unfallversicherung - die auch im Schadenersatzrecht allgemein anerkannte Adäquanztheorie seht wohl am Platz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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