RS OGH 2012/3/28 7Ob14/90, 7Ob264/02b, 7Ob224/05z, 7Ob94/09p, 7Ob100/11y

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

ABGB §871 Abs3 A
VersVG §6 A
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Wenn der Versicherer bei der Umschreibung eines versicherten Risikos auch nicht völlig autonom ist, sondern darauf Bedacht zu nehmen hat, welche Erwartungen nach der Verkehrsanschauung vom Kunden an den Deckungsbereich eines Versicherungsvertrages gestellt werden dürfen (Fenyves in Krejci, Handbuch zum KSchG 597) und demnach nicht nur sekundäre, sondern unter Umständen auch primäre Risikoausschlüsse der Inhaltskontrolle im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB unterliegen können, kann kein Versicherungsnehmer erwarten, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich einer Versicherung fällt.Wenn der Versicherer bei der Umschreibung eines versicherten Risikos auch nicht völlig autonom ist, sondern darauf Bedacht zu nehmen hat, welche Erwartungen nach der Verkehrsanschauung vom Kunden an den Deckungsbereich eines Versicherungsvertrages gestellt werden dürfen (Fenyves in Krejci, Handbuch zum KSchG 597) und demnach nicht nur sekundäre, sondern unter Umständen auch primäre Risikoausschlüsse der Inhaltskontrolle im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegen können, kann kein Versicherungsnehmer erwarten, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich einer Versicherung fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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