Norm
StGB §70Rechtssatz
Zur Annahme der Tatqualifikation nach dem § 130 erster Fall StGB genügt, dass der Täter einen nicht als unbedeutend zu vernachlässigenden Zuschuss zu seinem sonstigen Einkommen anstrebt. (Hinweis auf Bagatellgrenze könnte im Zusammenhang mit der Regelung des § 141 StGB - die eine Zusammenrechnung nach dem § 29 StGB nur in Ausnahmefällen vorsieht - zu Missverständnissen führen).Zur Annahme der Tatqualifikation nach dem Paragraph 130, erster Fall StGB genügt, dass der Täter einen nicht als unbedeutend zu vernachlässigenden Zuschuss zu seinem sonstigen Einkommen anstrebt. (Hinweis auf Bagatellgrenze könnte im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 141, StGB - die eine Zusammenrechnung nach dem Paragraph 29, StGB nur in Ausnahmefällen vorsieht - zu Missverständnissen führen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092610Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023