RS OGH 2020/3/30 2Ob46/90, 2Ob2341/96w, 2Ob215/07t, 2Ob238/07z, 2Ob142/09k, 2Ob210/09k, 2Ob80/10v, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0058448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten