Norm
UrhG §38 Abs1Rechtssatz
Die Erwägung, daß Filmwerke vielfach Kollektivschöpfungen sind, an deren Gestaltung im einzelnen verschiedene Personen mitwirken, und daß es eine offenbare Überspannung des Schutzes wäre, würde das Gesetz jedem Mitschaffenden, mag seine schöpferische Leistung auch noch so klein sein, das gleiche Recht darauf einräumen, als Urheber des Filmwerks auf dem Film und in Ankündigungen genannt zu werden und zu bestimmten Änderungen des Filmwerks seine Einwilligung zu erklären, hat den Gesetzgeber dazu veranlaßt, nur solche Personen, die der Gesamtgestaltung des Filmwerks den Stempel ihrer Persönlichkeit aufgedrückt haben - in der Regel also dem Regisseur -, einen Anspruch darauf zu gewähren, als Urheber des Filmwerks genannt zu werden; die Frage, wer die für die Gesamtgestaltung des Filmwerks maßgebende schöpferische Leistung vollbracht hat, sollte zwischen dem Filmhersteller und den an der Schaffung des Filmwerks Beteiligten bereinigt werden, während Dritten gegenüber der Anspruch, als Urheber des Filmwerks genannt zu werden, nur von den Personen geltend gemacht werden kann, die in den vom Filmhersteller ausgehenden Ankündigungen als Urheber bezeichnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076445Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010