TE OGH 1990/5/8 4Ob51/90

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Veröffentlicht am 08.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maximilian V***, Regisseur, Wien 4., Prinz-Eugen-Straße 14, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter und Dr. Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Fernsehfilmproduktion Dr. Heinz S*** Gesellschaft mbH, Wien 17., Dornbacherstraße 88, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, und den der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten F*** FÜR

WIEN, Wien 9., Kinderspitalgasse 5, vertreten durch Dr. Robert Amhof und Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 650.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1989, GZ 4 R 224/89-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. Juni 1989, GZ 18 Cg 41/88-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten die mit je S 17.722,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin je S 2.953,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 31.10.1972 schloß der Nebenintervenient als Auftraggeber mit dem Kläger als Kameramann einen Vertrag, dessen Punkt 1 wie folgt lautete:

"Gegenstand des Vertrages:

Arbeitsleistung als Kameramann bei der Herstellung eines Filmes mit dem vorläufigen Arbeitstitel 'Wien - zum Beispiel', wobei sich der F*** FÜR WIEN das Recht vorbehält, für den

herzustellenden oder hergestellten Film auch einen anderen Titel zu wählen. Darüber hinaus ist der F*** FÜR WIEN

berechtigt, den von ihm nach diesem Stoff hergestellten Film auf- und vorzuführen, er kann den kompletten Inhalt des Filmes in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise verwerten. Der F*** FÜR WIEN hat das Recht, einen oder mehrere

Filme nach diesem Stoff in jeder von ihm gewählten Sprache herzustellen, die hergestellten Filme in jeder anderen Sprache zu synchronisieren und jede Fassung in der ganzen Welt auf jede mögliche Art auszunützen, auch wenn eine solche Ausnutzungsart erst in der Folge bekannt werden sollte. Die Rechte des

F*** FÜR WIEN sind vom Vertragspartner in keiner

wie immer gearteten Weise und aus keinem wie immer gearteten

Rechtstitel zu beschneiden oder anzufechten.

Die notwendigen Arbeiten beginnen sofort. Als fixer Endtermin wird der 30.Mai 1973 unter Verzicht auf jegliche Verlängerung dieses Termines vereinbart."

Punkt 5 des Vertrages lautete:

"Der F*** FÜR WIEN darf an Stoff, Treatment

und Drehbuch alle Veränderungen und Änderungen vornehmen, die er für zweckmäßig oder notwendig hält. Er kann auch zur Herstellung der endgültigen Fassung des Drehbuches bzw. der endgültigen Fertigstellung jeden Dritten, der ihm geeignet erscheint, heranziehen."

In der Folge wurde die V*** F*** Gesellschaft mbH

(im folgenden kurz V***) eigens zum Zweck der Produktion des

geplanten Films "Wien - zum Beispiel" gegründet.

Am 7.5.1973 wurde zwischen dem Nebenintervenienten als Auftraggeber und der durch den Kläger vertretenen V*** ein Vertrag abgeschlossen, dessen Punkt 1 folgenden Wortlaut hatte:

"Gegenstand des Vertrages

Herstellung eines Filmes mit dem vorläufigen Arbeitstitel 'Wien - zum Beispiel', wobei sich der F*** das Recht vorbehält, für den herzustellenden Film auch einen anderen

Titel zu wählen.

Darüber hinaus ist der F*** FÜR WIEN

berechtigt, den von ihm nach diesem Stoff hergestellten Film

auf- und vorzuführen, er kann den kompletten Inhalt des Films in

jeder ihm geeignet erscheinenden Weise verwerten.

Der F*** FÜR WIEN hat das Recht, einen oder

mehrere Filme nach diesem Stoff in jeder von ihm gewählten Sprache herzustellen, die hergestellten Filme in jeder anderen Sprache zu synchronisieren und jede Fassung in der ganzen Welt auf jede mögliche Art auszunützen, auch wenn eine solche Ausnützungsart erst in der Folge bekannt werden sollte.

Die Rechte des F*** FÜR WIEN sind vom

Vertragspartner in keiner wie immer gearteten Weise und aus keinem wie immer gearteten Rechtstitel zu beschneiden oder anzufechten. Die Leistung umfaßt Leitung der Dreharbeiten, Obsorge für das nötige Personal, Einholen der nötigen behördlichen Bewilligungen, Beistellung der nötigen Geräte samt Bedienungspersonal, zwingende eigene persönliche Alleinarbeit, Mitarbeit, die ev. Verwendung von Gehilfen und Substituten und Arbeiten nach eigenem Plan. Die Arbeiten beginnen sofort und bauen auf das bereits vorhandene abgedrehte Filmmaterial auf.

Als fixer Endtermin wird der 31.August 1973 unter Verzicht auf jegliche Verlängerung des Termines vereinbart. Für den Fall, daß dieser Endtermin mit Zustimmung des F*** FÜR

WIEN überzogen wird, wird eine Konventionalstrafe von 10 % der Auftragssumme pro Woche (7 Tage) vereinbart."

Punkt 6 dieses Vertrages stimmte mit Punkt 5 des Vertrages vom 31.10.1972 wörtlich überein.

Die Generalversammlung der V*** hat am 28.9.1984 die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung auf den Kläger als den alleinigen Gesellschafter beschlossen; der Kläger hat das Unternehmen tatsächlich übernommen.

Für den Film "Wien - zum Beispiel" lag ein von Axel C*** verfaßtes Drehbuch vor. Dabei handelte es sich aber nicht um ein präzises Drehbuch; vielmehr war nur auf ein paar Seiten die Grundidee skizziert, daß man Ausländer fragt, was ihnen zu Wien einfalle, und dann in Assoziationen zeigt, was Wien wirklich ist. Den Film in der endgültigen Fassung gestaltete weitgehend der Kläger allein, wobei er sich nur wenig an die Drehbuchskizze Axel C*** hielt. Nur die Interviews waren schon zu Beginn der Arbeiten von Axel C*** gemacht und vom Kläger gefilmt worden. Der Kläger drehte den ganzen Film, ausgenommen die kleinen Ausschnitte aus dem "Dritten Mann", welche rechtmäßig zur Verwendung in dem Film erworben worden waren. Er schnitt ihn auch zur Gänze selbst, ohne hiefür - wie sonst üblich - einen Cutter zu verwenden. Er arbeitete völlig selbständig und weisungsfrei und gestaltete den Film weitestgehend nach seinen eigenen Ideen. Für die Dreharbeiten benötigte er ein Jahr, für den Schnitt fünf Wochen. Axel C*** erklärte, als ihm der Kläger den Film im Rohschnitt zeigte, das sei ein Film des Klägers, der Kläger solle seinen Namen daraufschreiben. Der Kläger wählte auch selbst die Musik für den Film aus. Der in Rede stehende Film ist als künstlerisches Filmwerk von ausgesprochener Individualität zu bezeichnen, in welchem das gegebene Thema mit großem Einfühlungsvermögen, mit Liebe und doch mit Ironie und Kritik behandelt wird, Musik und Bildschnitte bezaubernde Wirkungen erzielen und eine vollendete Kongruenz zwischen Bild und Ton erreicht wird. Der Film erhielt viele Preise. Die gemeinsame Filmprädikatisierungskommission österreichischer Bundesländer verlieh dem Film im Jahr 1973 das Prädikat "besonders wertvoll"; von der Jury der Internationalen Tourismusbörse in Berlin erhielt er 1974 den ersten Preis. Das österreichische Unterrichtsministerium erkannte dem Kläger für diesen Film den Staatspreis für Kultur zu.

Der Vorspann des Films lautet: "Wien - zum Beispiel; Kamera und Schnitt Max V***; Produktion V*** FILM." Ein Nachspann existiert nicht.

Der Nebenintervenient hat der Beklagten das Recht eingeräumt, den Film "Wien - zum Beispiel" für ihre Produktionen "Hello Austria - Hello Vienna" zu verwenden.

Mit der Behauptung, daß die Beklagte bei der Produktion ihrer Österreich-Werbefilme unbefugt Teile des Films "Wien - zum Beispiel" verwende, wobei sie einzelne Szenen und Sequenzen - teils ungekürzt, teils in sich gekürzt - in ihre eigenen Produktionen übernommen habe, begehrt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - unter Berufung auf seine Urheberrechte an dem Film "Wien - zum Beispiel" und auf seine mangelnde Einwilligung zur Verwendung von Teilen seines Werkes, die Beklagte schuldig zu erkennen,

1. die Verwendung und Verwertung des Films "Wien - zum Beispiel" oder von Teilen desselben, insbesondere durch Übernahme dieses Films oder von Teilen desselben in eigene Filmproduktionen, zu unterlassen;

2.

dem Kläger S 250.000 sA zu zahlen;

3.

die widerrechtlich hergestellten und verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke der Produktionen "Hello Austria - Hello Vienna" zu vernichten, soweit in diesen Teile des Films "Wien - zum Beispiel" enthalten sind, sowie die zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mittel, nämlich die Arbeits- und Schnittbänder, auf denen Teile des Films "Wien - zum Beispiel" enthalten sind, unbrauchbar zu machen. Die Beklagte und der ihr als Nebenintervenient beigetretene F*** FÜR WIEN beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die V*** habe dem Nebenintervenienten das Recht eingeräumt, den gesamten Film "Wien - zum Beispiel" in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise zu verwerten; der Nebenintervenient seinerseits habe der Beklagten das Recht eingeräumt, den Film für eigene Zwecke, so auch für den Österreich-Werbefilm mit dem Titel "Hello Austria - Hello Vienna" zu verwenden. Da der Film "Wien - zum Beispiel" kein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sei, stünden dem Kläger keine Urheberrechte zu. Überdies sei der Kläger in dem Film nicht als Urheber genannt gewesen.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Aus dem Vertrag vom 7.5.1973 ergebe sich zweifelsfrei, daß die V*** an dem Film "Wien - zum Beispiel" keinerlei Rechte mehr haben sollte, habe sie doch dem Nebenintervenienten auch das Recht eingeräumt, den Film sowie Teile davon zu verwenden und zu übernehmen. Als Rechtsnachfolger der V*** könne daher der Kläger nicht gemäß § 38 Abs 2 UrhG gegen die Beklagte vorgehen. Er habe aber auch keine Ansprüche auf Grund eigener Urheberrechte: Dem Film komme zwar die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu; er empfange seine Eigenheit, die ihn von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit des Klägers, der diesem Werk individuelle Züge aufgeprägt habe. Der Kläger hätte daher das Recht gehabt, auf dem Film als dessen Urheber genannt zu werden; er sei jedoch im Vorspann des Films nur als Kameramann angeführt, worin allein keine Urheberbezeichnung im Sinne des § 39 Abs 4 UrhG zu erblicken sei. Seine Einwilligung zur Verwertung von Bearbeitungen des Filmwerks wäre aber nach § 39 Abs 4 UrhG nur dann notwendig gewesen, wenn er ausdrücklich als Urheber des Filmes genannt worden wäre. Aber auch bei anderer Ansicht wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil er selbst dem Nebenintervenienten mit dem Vertrag vom 31.10.1972 dieselben Rechte eingeräumt habe, die ihm später die V*** im Vertrag vom 7.5.1973 übertragen habe. Auch nach diesem Vertrag sei daher der Nebenintervenient berechtigt gewesen, den Film sowie Teile davon zu verwenden und zu übernehmen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Die Übernahme einzelner Szenen aus einem Film als Gesamtkunstwerk in einen neuen Film bedeute eine Änderung des Werkes im Sinne der § 39 Abs 3, § 21 Abs 1 UrhG. Schon jede Kürzung eines Filmwerks sei eine solche Änderung; umso mehr treffe dies dann zu, wenn einzelne Sequenzen in einen anderen Film eingebaut werden. Jede solche Änderung bedürfe der Zustimmung des Filmherstellers und des Urhebers, sofern der letztere in der Urheberbezeichnung als solcher genannt werde. Im vorliegenden Fall habe der Filmhersteller - die V*** - in ihrem mit dem Nebenintervenienten geschlossenen Vertrag eine solche Zustimmung erteilt. Der Einwilligung des Klägers als Urhebers habe es nicht bedurft, weil er nicht als Urheber bezeichnet worden sei. Die Angabe "Kamera und Schnitt Max V***" sei keine solche Urheberbezeichnung, erfaßten doch Kamera und Schnitt nur einzelne Teilleistungen bei der Schaffung des Gesamtwerkes, nicht aber die gesamte geistige Schöpfung. Daraus, daß keine andere Person als Urheber angegeben wurde, lasse sich nicht der Schluß ziehen, daß der Kläger Urheber sein müsse. Es könne ja nicht ausgeschlossen werden, daß es dem Urheber nicht gelungen sei, seine Bezeichnung als solcher gegenüber dem Filmhersteller durchzusetzen. Im übrigen habe auch der Kläger selbst dem Nebenintervenienten das Recht eingeräumt, den kompletten Inhalt des Films in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise zu verwerten. Auch aus diesem Grund stehe dem Kläger kein Recht an dem Film zu. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach § 38 Abs 1 UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken mit der in § 39 Abs 4 UrhG enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Im Hinblick auf den Vertrag vom 7.5.1973 leitet der Kläger seine Ansprüche nicht mehr aus seiner Stellung als Rechtsnachfolger der Filmherstellerin ab; er beruft sich vielmehr ausschließlich auf sein Urheberrecht. Auch damit kann er aber keinen Erfolg haben:

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war es die Absicht des Gesetzgebers, das Verwertungsrecht an Filmen kraft Gesetzes in der Person des Filmherstellers entstehen zu lassen, um damit eine klare und sichere Rechtslage zu schaffen, deren Bestand nicht davon abhängt, daß der Filmhersteller mit allen, die an dem Filmwerk schöpferisch mitgewirkt haben, gültige Verträge über den Erwerb der Werknutzungsrechte abgeschlossen hat; wer - wie es der Nebenintervenient getan hat - mit dem Filmhersteller einen Vertrag schließt, durch den ihm das Recht, das Filmwerk zu benützen, eingeräumt werden soll, muß sich darauf verlassen können, daß ihm die Benützung des Filmwerks nicht von einem anderen streitig gemacht werden kann, der zB dartut, daß er zu den Miturhebern des Filmwerks gehört und der Vertrag, mit dem er dem Filmhersteller ein Werknutzungsrecht eingeräumt hatte, aus irgendeinem Grunde ungültig sei (EB zu §§ 38-40 UrhG 1936 bei Dillenz, Materialien z. österr. UrhRecht 107). Daß die gesetzliche Regelung des § 38 UrhG die Urheber des Filmwerks um ihre Verwertungsrechte bringt, hat der Gesetzgeber - weil diese Verwertungsrechte ohnehin nur auf dem Papier gestanden seien - im Interesse der Rechtssicherheit bewußt in Kauf genommen (Dillenz aaO). Die Erwägung, daß Filmwerke vielfach Kollektivschöpfungen sind, an deren Gestaltung im einzelnen verschiedene Personen mitwirken, und daß es eine offenbare Überspannung des Schutzes wäre, würde das Gesetz jedem Mitschaffenden, mag seine schöpferische Leistung auch noch so klein sein, das gleiche Recht darauf einräumen, als Urheber des Filmwerks auf dem Film und in Ankündigungen genannt zu werden und zu bestimmten Änderungen des Filmwerks seine Einwilligung zu erklären, hat den Gesetzgeber dazu veranlaßt, nur solchen Personen, die der Gesamtgestaltung des Filmwerks den Stempel ihrer Persönlichkeit aufgedrückt haben - in der Regel also dem Regisseur -, einen Anspruch darauf zu gewähren, als Urheber des Filmwerks genannt zu werden; die Frage, wer der für die Gesamtgestaltung des Filmwerks maßgebende schöpferische Leistung vollbracht hat, sollte zwischen dem Filmhersteller und den an der Schaffung des Filmwerks Beteiligten bereinigt werden, während Dritten gegenüber der Anspruch, als Urheber des Filmwerks genannt zu werden, nur von den Personen geltend gemacht werden kann, die in den vom Filmhersteller ausgehenden Ankündigungen als Urheber bezeichnet werden (Dillenz aaO 108).

Den Vorinstanzen ist nun darin zuzustimmen, daß der Kläger in dem von ihm gestalteten Film nicht als Urheber genannt ist. Zwar trifft es zu, daß das Gesetz (§ 20 Abs 1, § 39 Abs 1 UrhG) nicht regelt, wie die Urheberbezeichnung gestaltet sein muß. Die bloße Angabe, daß "Kamera und Schnitt" von einer bestimmten Person stammten, kann aber von einem unbeteiligten Dritten - für welchen nach dem oben Gesagten die Rechtslage klar sein soll - gewiß nicht dahin verstanden werden, daß damit derjenige bezeichnet werden soll, der an der Schaffung des Filmwerks derart mitgewirkt hat, daß der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt (§ 39 Abs 1 UrhG). Daß "Kamera und Schnitt" die wesentlichen Elemente der schöpferischen Gestaltung eines Films wären, kann entgegen den Revisionsausführungen nicht gesagt werden. Arbeiten Kameramann und Cutter - wie es der Regelfall ist - unter der geistigen Leitung eines Regisseurs, dann wird im allgemeinen diesem ein höherer Anteil an der künstlerischen Schöpfung zukommen. Da sich der Kläger mit der mehrfach erwähnten Angabe im Vorspann des Films begnügt hat, hat er es versäumt, seine Nennung als Urheber des Films zu erwirken; er kann sich daher nicht auf Rechte nach § 39 Abs 3 und 4 UrhG berufen. Daß die Urheberschaft des Klägers an dem Film "Wien - zum Beispiel" allgemein bekannt gewesen wäre, wurde in erster Instanz nicht behauptet und ist auch nicht offenkundig (§ 269 ZPO); ob eine solche Kenntnis der Allgemeinheit oder doch der Beklagten die Urheberbezeichnung nach § 39 Abs 1 UrhG entbehrlich machen würde, braucht daher nicht untersucht zu werden.

Ob der Kläger - wie die Vorinstanzen meinen - nicht ohnehin schon mit dem Vertrag vom 31.10.1972 jeglicher Verwertung zugestimmt hat, ist unerheblich, weil sich die Beklagte und ihr Nebenintervenient auf eine solche Einwilligung nicht berufen haben. Die Revision mußte daher erfolglos bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Auf einen Streitgenossenzuschlag hat die Beklagte deshalb keinen Anspruch, weil ihr Rechtsanwalt nur sie vertreten hat und nur einem Kläger gegenübergestanden ist (§ 15 RATG).

Anmerkung

E20638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00051.9.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19900508_OGH0002_0040OB00051_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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