RS OGH 1990/5/8 4Ob51/90, 4Ob168/90, 4Ob93/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1990
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Norm

UrhG §38 Abs1

Rechtssatz

Zweck der Regelung war es, daß sich der, der mit dem Filmhersteller einen Vertrag schließt, durch den ihm das Recht, das Filmwerk zu benützen, eingeräumt werden soll, sich darauf verlassen können soll, daß ihm die Benützung des Filmwerks nicht von einem anderen streitig gemacht werden kann, der zB dartut, daß er zu den Miturhebern des Filmwerks gehört und der Vertrag, mit dem er dem Filmhersteller ein Werknutzungsrecht eingeräumt hatte, aus irgendeinem Grund ungültig sei.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 4 Ob 51/90
    Veröff: SZ 63/76 = MR 1990,189 (Walter)
  • 4 Ob 168/90
    Entscheidungstext OGH 15.01.1991 4 Ob 168/90
    Veröff: MR 1991,109 (Walter) = GRURInt 1991,821
  • 4 Ob 93/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 93/94
    Beisatz: Hier: "Oscar Werner, ich durfte am Tisch der Götter sitzen". (T1) Veröff: SZ 67/172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076428

Dokumentnummer

JJR_19900508_OGH0002_0040OB00051_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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