Norm
UrhG §38 Abs1Rechtssatz
Zweck der Regelung war es, daß sich der, der mit dem Filmhersteller einen Vertrag schließt, durch den ihm das Recht, das Filmwerk zu benützen, eingeräumt werden soll, sich darauf verlassen können soll, daß ihm die Benützung des Filmwerks nicht von einem anderen streitig gemacht werden kann, der zB dartut, daß er zu den Miturhebern des Filmwerks gehört und der Vertrag, mit dem er dem Filmhersteller ein Werknutzungsrecht eingeräumt hatte, aus irgendeinem Grund ungültig sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076428Dokumentnummer
JJR_19900508_OGH0002_0040OB00051_9000000_002