Norm
UrhG §38 Abs1Rechtssatz
Daß "Kamera und Schnitt" die wesentlichen Elemente der schöpferischen Gestaltung eines Films wären, kann nicht gesagt werden. Arbeiten Kameramann und Cutter - wie es der Regelfall ist - unter der geistigen Leitung eines Regisseurs, dann wird im allgemeinen diesem ein höherer Anteil an der künstlerischen Schöpfung zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076470Dokumentnummer
JJR_19900508_OGH0002_0040OB00051_9000000_005