RS OGH 1990/5/8 4Ob51/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1990
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Norm

UrhG §38 Abs1

Rechtssatz

Daß "Kamera und Schnitt" die wesentlichen Elemente der schöpferischen Gestaltung eines Films wären, kann nicht gesagt werden. Arbeiten Kameramann und Cutter - wie es der Regelfall ist - unter der geistigen Leitung eines Regisseurs, dann wird im allgemeinen diesem ein höherer Anteil an der künstlerischen Schöpfung zukommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076470

Dokumentnummer

JJR_19900508_OGH0002_0040OB00051_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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