RS OGH 2011/11/8 5Ob566/90, 7Ob686/90, 1Ob643/94 (1Ob644/94), 7Ob243/05v, 10Ob48/10x, 10Ob67/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
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Norm

UVG §4 Z2
UVG §11 Abs2
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG setzt nicht zwingend ein versuchtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren voraus, wenn gemäß § 11 Abs 2 UVG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass nach den Umständen des Falles aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners eine Unterhaltsfestsetzung nicht gelingen kann.Eine Vorschussgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG setzt nicht zwingend ein versuchtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren voraus, wenn gemäß Paragraph 11, Absatz 2, UVG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, dass nach den Umständen des Falles aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners eine Unterhaltsfestsetzung nicht gelingen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076140

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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