Norm
StPO §79Rechtssatz
Eine Strafverfügung ist dem Beschuldigten selbst dann persönlich zuzustellen, wenn er bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. An diesem, aus der sinngemäßen Geltung des § 79 Abs 1 StPO und überdies aus der sinngemäßen Anwendbarkeit auch der §§ 427 Abs 1, 459 StPO, also im Wege einer Gesetzes-Analogie abgeleiteten Erfordernis hat sich durch das Inkrafttreten des ZustG nichts geändert; § 9 Abs 1 ZustG ist demnach insoweit nicht anwendbar (mit ausführlicher Begründung unter Hinweis ua auf die Gesetzesmaterialien und auf die Art II und III ZustRAG).Eine Strafverfügung ist dem Beschuldigten selbst dann persönlich zuzustellen, wenn er bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. An diesem, aus der sinngemäßen Geltung des Paragraph 79, Absatz eins, StPO und überdies aus der sinngemäßen Anwendbarkeit auch der Paragraphen 427, Absatz eins, 459, StPO, also im Wege einer Gesetzes-Analogie abgeleiteten Erfordernis hat sich durch das Inkrafttreten des ZustG nichts geändert; Paragraph 9, Absatz eins, ZustG ist demnach insoweit nicht anwendbar (mit ausführlicher Begründung unter Hinweis ua auf die Gesetzesmaterialien und auf die Artikel römisch zwei und römisch drei ZustRAG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083838Dokumentnummer
JJR_19900515_OGH0002_0150OS00021_9000000_001