RS OGH 1997/4/24 15Os21/90 (15Os22/90 - 15Os24/90), 15Os20/91, 15Os22/91, 15Os24/91, 15Os25/91, 15Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1990
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Norm

StPO §79
StPO §460 C
ZustG §9 Abs1
  1. StPO § 460 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999
  2. StPO § 460 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine Strafverfügung ist dem Beschuldigten selbst dann persönlich zuzustellen, wenn er bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. An diesem, aus der sinngemäßen Geltung des § 79 Abs 1 StPO und überdies aus der sinngemäßen Anwendbarkeit auch der §§ 427 Abs 1, 459 StPO, also im Wege einer Gesetzes-Analogie abgeleiteten Erfordernis hat sich durch das Inkrafttreten des ZustG nichts geändert; § 9 Abs 1 ZustG ist demnach insoweit nicht anwendbar (mit ausführlicher Begründung unter Hinweis ua auf die Gesetzesmaterialien und auf die Art II und III ZustRAG).Eine Strafverfügung ist dem Beschuldigten selbst dann persönlich zuzustellen, wenn er bereits durch einen Verteidiger vertreten ist. An diesem, aus der sinngemäßen Geltung des Paragraph 79, Absatz eins, StPO und überdies aus der sinngemäßen Anwendbarkeit auch der Paragraphen 427, Absatz eins, 459, StPO, also im Wege einer Gesetzes-Analogie abgeleiteten Erfordernis hat sich durch das Inkrafttreten des ZustG nichts geändert; Paragraph 9, Absatz eins, ZustG ist demnach insoweit nicht anwendbar (mit ausführlicher Begründung unter Hinweis ua auf die Gesetzesmaterialien und auf die Artikel römisch zwei und römisch drei ZustRAG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083838

Dokumentnummer

JJR_19900515_OGH0002_0150OS00021_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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