RS OGH 1990/5/29 15Os57/90, 13Os108/05i, 12Os67/07f, 11Os189/08s, 14Os70/12v, 15Os145/16m, 13Os96/18

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Veröffentlicht am 29.05.1990
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, erster Fall, StPO begründende Überschreitung der Strafbefugnis liegt auch dann vor, wenn die Strafe zwar ohnehin innerhalb des richtigerweise anzuwendenden Strafsatzes, jedoch unter irriger Zugrundelegung überhöhter Grenzen dieses Strafsatzes ausgemessen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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