RS OGH 2024/12/18 4Ob537/90; 2Ob592/90; 1Ob631/90; 1Ob645/90; 9Ob705/91; 4Ob1557/91; 6Ob13/93; 1Ob56

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1a
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 D1c
AußStrG §59 Abs1 Z2
AußStrG 2005 §62 A5

Rechtssatz

Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl die Rechtsprechung zu § 528 ZPO idF vor der WGN 1989: ÖBl 1984,50; RZ 1988,18 ua). Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum.Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt vergleiche die Rechtsprechung zu Paragraph 528, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989: ÖBl 1984,50; RZ 1988,18 ua). Für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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