RS OGH 2015/3/24 8Ob9/90, 8Ob2091/96z, 8Ob138/98x, 8Ob153/98b, 8Ob330/99h, 8Ob310/99t, 8Ob288/99g, 8

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Norm

ZPO §84 II
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das Konkursgericht hat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignete Anträge, insbesondere solche, die eine zielführende Erklärung des Masseverwalters bzw der Konkursgläubiger, ob sie die Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung bestreiten (§ 105 Abs 3 und 5 KO), nicht zulassen, zur Verbesserung zurückzustellen, gegebenenfalls nach erfolglosen Verbesserungsversuchen zurückzuweisen.Das Konkursgericht hat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignete Anträge, insbesondere solche, die eine zielführende Erklärung des Masseverwalters bzw der Konkursgläubiger, ob sie die Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderung bestreiten (Paragraph 105, Absatz 3 und 5 KO), nicht zulassen, zur Verbesserung zurückzustellen, gegebenenfalls nach erfolglosen Verbesserungsversuchen zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0036214

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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