TE OGH 1985/2/26 5Ob302/85

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Veröffentlicht am 26.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Warta, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A & B OHG, Salzburg, Ziegeleistraße 38, vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Gerhard C, Rechtsanwalt, Wels, Rablstraße 32, als Masseverwalter im Konkurs der Ofen- und Kesselgießereigesellschaft mbH, Wels, S 63/83 des Kreisgerichtes Wels, wegen Feststellung (285.361,90 S samt Anhang), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15.Oktober 1984, GZ 5 R 173/84-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 21.Mai 1984, GZ 7 b Cg 35/84-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.865,45 S bestimmsten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 805,95 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

über das Vermögen der Ofen- und Kesselgießereigesellschaft mbH in Wels wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 22.11.1983 der Konkurs eröffnet; der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt. Am 10.1.1984 brachte die Klägerin, vertreten durch den nunmehrigen Klagevertreter, beim Erstgericht eine Forderungsanmeldung (Nr.214) folgenden Wortlautes ein:

'Die Konkursschuldnerin schuldet uns auf Grund der in Fotokopie

beigeschlossenen Rechnungen         S 889.830,--

zuzüglich 10 % Zinsen, staffelmäßig berechnet S  14.830,50

20 % Mehrwertsteuer aus den Zinsen            S   2.966,10

zusmamen sohin                                S 907.626,60.

Wir sind gezwungen, ständig mit Bankkredit zu arbeiten, der uns p.a. mindestens 10 % Zinsen kostet, welchen Zinsenbetrag wir daher von der Konkursschuldnerin begehren. Als Beweismittel führen wir Bankbestätigung an.

Wir melden daher im gegenständlichen Konkursverfahren unsere Forderung mit S 907.626,60 an.' In der Prüfungstagsatzung vom 12.1.1984 hat der Beklagten die angemeldete Forderung mit einem Teilbetrag von 622.264,70 S in der dritten Klasse der Konkursgläubiger anerkannt und den Rest von 285.361,90 S bestritten. Der Klägerin wurde daraufhin eine Klagefrist von 3 Monaten bestimmt. Mit der vorliegenden, am 11.4.1984 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, daß ihre im Konkurs angemeldete Forderung mit insgesamt 907.626,60 S in der dritten Klasse der Gläubiger zu Recht bestehe. Die Bestreitung des Teilbetrages von 285.361,90 S sei ungerechtfertigt erfolgt, weil der beklagte Masseverwalter die in Kopie nochmals vorgelegten Rechnungen über zusammen 267.565,30 S samt Zinsen vernachlässigt habe. Diese Rechnungen seien zwar unter Umständen in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin als bezahlt aufgeschienen, weil für sie Wechsel hingegeben worden seien. Sämtliche Wechsel seien jedoch zufolge Nichteinlösung seites der bezogenen Banken an die Klägerin rückbelastet worden, sodaß die Forderung aus den (der Klage neuerlich) beigeschlossenen Rechnungen nach wie vor aufrecht sei. Die Fälligkeit der Zinsen ergebe sich jeweils mit Rechnungsdatum und sei daher rechnerisch ohne weiteres nachvollziehbar. Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Die Klägerin habe ihre Forderung in der Forderungsanmeldung auf die 'in Fotokopie beigeschlossenen Rechnungen' gestützt. Die der Forderungsanmedlung tatsächlich angeschlossenen 21 Rechnungen aus der Zeit vom 3.10.1983 bis 16.11.1983 hätten insgesamt 668.168,59 S ergeben. Abzüglich zweier Gutschriften von zusammen 45.903.89 S sei ein Saldo von 622.264,70 S verblieben, den der Beklagte anerkannt habe. Eben dieser Saldo sei auch in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin ausgewiesen. Auf Wechsel habe sich die Klägerin in der Forderungsanmeldung nicht berufen. Mit der Klage habe sie nunmehr Fotokopien von 11 Rechnungen aus der Zeit vom 16.6.1983 bis 30.8.1983 sowie von 3 Gutschriften vorgelegt, aus denen sich ein Saldo von 267.565,30 S ergebe; diese Rechnungen und Gutschriften seien jedoch nicht Gegenstand der Forderungsanmeldung gewesen und könnten daher nicht berücksichtigt werden. Die Gemeinschuldnerin habe auch nur Wechsel über 242.254,30 S angenommen, sodaß sich auch hier eine Differenz zu dem nunmehr geltend gemachten Betrag ergebe. Die Fälligkeit der Zinsen habe nicht überprüft werden können, es sei auch weder der Forderungsanmeldung noch der Klage zu entnehmen, wie die Zinsenberechnung erfolgt sein solle.

Die Klägerin erwiderte, daß auch die nunmehr verfahrensgegenständlichen Rechnungen der Forderungsanmeldung angeschlossen gewesen seien. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein, so hätte das Konkursgericht 'über Anregung des Masseverwalter' die Klägerin zur Beibringung der noch fehlenden Rechnungen auffordern müssen. Der Masseverwalter hätte nicht ohne weiteres und ohne nähere Prüfung einen Teil der angemeldeten Forderung bestreiten dürfen, deren Berechtigung sich im übrigen eindeutig aus den Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin ergeben hätte. Die Zinsenberechnung ergebe sich jeweils auf Grund der einzelnen Rechnungsdaten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Durch Einsichtnahme in den Konkursakt stellte es fest, daß in diesem Akt Beilagen (Rechnungen usw.) zu den Forderungsanmedlungen, insbesondere zur Forderungsanmeldung Nr.214 der Klägerin, nicht einliegen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß das Feststellungsbegehren im Prüfungsprozeß nach § 110 Abs 1 Satz 2 KO auf die im Prüfungsverfahren angemeldete Forderung sowohl dem Klagegrund als auch der Höhe nach beschränkt sei. Ein Vorbringen, welches zu einer Änderung oder Ergänzung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes führe, sei nur so weit zulässig, als es dem Gebot des § 110 Abs 1 Satz 2 KO nicht zuwiderlaufe. Die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverfahrens erfordere, daß der Prüfungsprozeß auf den Inhalt der Forderungsanmeldung beschränkt bleibe. Die Begrenzung der Prüfungsklage sei der Parteiendisposition entzogen und von Amts wegen wahrzunehmen (Sobalik, Das Klagebegehren im Prüfungsprozeß, RZ 1979, 189 f.). Gemäß § 103 Abs 1 KO seien in der Anmeldung sowohl der Betrag der Forderung als auch die Tatsachen, auf die sie sich gründe, anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden könnten (SZ 44/160). Die vorliegende Forderungsanmeldung enthalte entgegen dieser Bestimmung für die begehrten Rechnungsbeträge, Zinsen und Mehrwertsteuer überhaupt kein Tatsachenvorbringen. Der Hinweis auf die angeblich in Fotokopie beigeschlossenen Rechnungen und die Anführung einer Bankbestätigung als Beweismittel für die Zinsenforderung reichten nicht aus, weil eine Urkundenvorlage ein entsprechendes Vorbringen nicht zu ersetzen vermöge (ÖBl.1967, 109; EvBl 1971/220). Es handle sich um keinen übertriebenen Formalismus, wenn man verlange, daß die Forderungsanmeldung ein entsprechendes Tatsachenvorbringen enthalte, daß also die einzelenen Rechnungsbeträge mit Datum und Nummer, jeweils samt Zinsen und Mehrwertsteuer daraus, angeführt seien. Hinsichtlich der begehrten Zinsen von 10 % und der Mehrwertsteuer daraus werde unter Hinweis auf eine staffelmäßige Berechnung nur eine Globalsumme angeführt, die Berechnungsgrundlage somit nicht näher bezeichnet.

Die Klage halte sich zwar global im Rahmen der Forderungsanmeldung bzw. bestrittenen Forderung, führe jedoch die anspruchsbegründenden Tatsachen gleichfalls nicht aus. Die Klage sei daher abzuweisen, ohne daß überprüft werden müßte, ob mit der Forderungsanmeldung tatsächlich alle Rechnungen vorgelegt worden seien. Auf Grund der Aktenlage sei diese überprüfung auch nicht möglich, weil die Belege nicht mehr einlägen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach gemäß § 500 Abs 3 ZPO aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil ihm eine höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage, inwieweit untaugliche (mangelhafte) Forderungsanmeldungen im Prüfungsprozeß verbessert werden könnten, nicht bekannt sei. Das Berufungsgericht führte aus:

Gemäß § 103 Abs 1 KO seien in der Anmeldung nicht nur der Betrag der Forderung, sondern auch die rechtserzeugenden Tatsachen anzugeben. Die Forderungsanmeldung habe im Konkursverfahren Aufgaben, die jener einer Klage ähnlich seien. Sie bezwecke eine Individualisierung und Konkretisierung der Forderung. Ihr Inhalt habe daher öhnlichkeit mit den Erfordernissen des § 226 ZPO (BartschPollak 3 I 480 Anm.5 und 6 zu §§ 103, 104 KO;

BartschHeil, Grundriß 4 RZ 293; SZ 44/160; JBl 1973, 38). Die Norm des § 110 Abs 1 Satz 2 KO, daß das Klagebegehren sich auf den im Prüfungsverfahren angeführten Grund stützen müsse, beruhe auf der Erwägung, daß nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung erforderlich und zulässig sei. Nur bei Angabe der anspruchsbegründenden Tatsachen bereits in der Forderungsanmeldung sei dem Masseverwalter, aber auch dem Gemeinschuldner und den übrigen Konkursgläubigerin die Möglichkeit gegeben, sich sachgerecht über den Bestand des angemeldeten Anspruches zu unterichten, damit sie in der Lage seien, sich im Prüfungsverfahren über den Bestand und allenfalls auch die Rangordnung der angemeldeten Konkursforderung richtig zu äußern (SZ 39/76). Anzugeben seien also die Tatumstände, welche der Forderung zugrundelägen. Die Anmeldung von Forderungen im Bausch und Bogen bloß unter Bezugnahme auf Rechnungen sei keinesweg hinreichend substantiiert (vgl. Böhle-Stamschräder-Kilger, dKO 13 , 364, Anm.1 a zu § 139).

Die gegenständliche Forderungsanmeldung entspreche in keiner Weise den dargelegten Rechtsgrundsätzen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, daß der Anmeldung tatsächlich alle Rechnungen angeschlossen gewesen seien, seien doch in dem Schriftsatz überhaupt keine rechtserzeugenden Tatsachen angegeben, etwa, daß die Klägerin der Gemeinschuldnerin bestimmte Waren zu vereinbarten oder angemessenen Preisen geliefert habe. Zur Individualisierung und Konkretisierung der Forderung wäre auch die Aufgliederung in alle Teilforderungen nötig gewesen, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe. Im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung der Klägerin im Konkursverfahren müsse ihr auch die Kenntnis unterstellt werden, welchen Inhalt eine Klage (§ 226 ZPO) und demzufolge auch eine Forderungsanmeldung haben müsse, um im Konkurs Berücksichtigung finden zu können. Die Bestreitung der angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter sei daher schon mangels jeder Individualisierung und Konkretisierung der Teilforderungen zu Recht erfolgt. Daß er die angemeldete Forderung teilweise insoweit anerkannt habe, als nach seiner Darstellung tatsächlich Rechnungen beigeschlossen gewesen seien, gereiche der Klägerin nicht zum Nachteil und beeinflusse die eben dargestellte Rechtslage nicht.

Ob das Konkursgericht die Verbesserung der Forderungsanmeldung zu veranlassen und der Klägerin die Behebung des Mangels aufzutragen gehabt hätte (vgl. dazu BartschPollak 3 I 481 Anm.11 zu §§ 103, 104 KO; SZ 44/160), brauche hier nicht näher erörtert zu werden, weil eine solche Verbesserung im Konkursverfahren nicht vorgenommen worden sei und es nicht Aufgabe des Prüfungsprozesses sei, mangelhafte Forderungsanmeldungen zu verbessern. Da im Prüfungsprozeß eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes oder Klagegrundes (§ 235 ZPO) in keinem Fall zulässig und die Begrenzung der Prüfungsklage von Amts wegen jederzeit zu beachten sei (SZ 39/76), wäre ein Konkursgläubiger, der in seiner Forderungsanmeldung überhaupt keine anspruchsbegründenden Tatsachen vorbringe (wie im vorliegenden Fall), gegenüber einem anderen Konkursgläubiger begünstigt, der sich bei der Angabe des Klagegrundes irre. Daß es sich bei der hier dargelegten Rechtsansicht um keinen Formalismus handle, beweise der vorliegende Rechtsstreit: Die Frage, welche Rechnungen der Forderungsanmeldung tatsächlich angeschlossen gewesen seien, werde sich kaum restlos aufklären lassen. Daß die im Prozeß von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Höhe nach zufällig mit dem vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung bestrittenen Betrag (ohne Nebengebühren) übereinstimmten, sei jedenfalls kein Beweis dafür, daß diese Rechnungen bereits Gegenstand des Anmeldungsverfahrens gewesen seien, zumal verschiedene Rechnungen den gleichen Rechnungsbetrag enthielten (vgl. die Rechnungen vom 21.6.1983 und 11.7.1983 jeweils über 28.114,68 S).

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 503 Abs 2 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin macht zusammengefaßt geltend, daß ihr Vorbringen in der

Forderungsanmeldung und im gegenständlichen Prüfungsprozeß, selbst

wenn der Forderungsanmeldung nicht alle Rechnungen angeschlossen

gewesen sein sollten, ausreichend bestimmt gewesen sei, von einer im

Prüfungsprozeß unzulässigen Erweiterung oder Änderung des

Klagegegenstandes also nicht die Rede sein könne. Der Beklagte, der

gemäß § 81 KO zur Feststellung der Schuld unter Anwendung der nach §

1299 ABGB gebotenen Sorgfalt verpflichtet sei, hätte die

Berechtigung der angemeldeten Forderung auf Grund der

Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin, unter denen sich

sämtliche Originalrechnungen befunden hätten, überprüfen können. Auf den allfäligen Einwand des Beklagten, die Gemeinschuldnerin habe einen Teil der Forderung bereits durch Annahme von Wechseln bezahlt, habe sie (die Klägerin) nicht schon in der Forderungsanmeldung replizieren müssen. Im Falle einer unzureichenden Forderungsanmeldung hätte ihr das Konkursgericht deren Verbesserung auftragen müssen. Die Unterlassung eines Verbesserungsauftrages könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die von den Vorinstanzen herangezogenen Vorentscheidungen seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Die Darlegungen der Vorinstanzen über die sich aus § 103 Abs 1 KO ergebenden inhaltlichen Erfordernissen einer Forderungsanmeldung im Konkurs sowie über die im § 110 Abs 1 Satz 2 KO normierten Beschränkung des Gegenstandes des Prüfungsprozesses stimmen mit Lehre und Rechtsprechung überein (siehe außer den bereits von den Vorinstanzen genannten Belegstellen noch Wegan, Insolvenzrecht 129, 138 f.; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 562 ff., 586;

EvBl 1980/146; 5 Ob 306,307/82; 5 Ob 307,308/83;

4 Ob 4/84). Es ist aber auch der Auffassung der Vorinstanzen beizutreten, daß die dem gegenständlichen Prüfungsprozeß zugrundeliegende Forderungsanmeldung den an eine solche zu stellenden inhaltlichen Anforderungen nicht genügt: So wie die Klage gemäß § 226 Abs 1 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen hat, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen zu bedienen beabsichtigt (vgl. auch § 76 ZPO über das Erfordernis des Tatsachenvorbringens und der Beweismittelbezeichnung in Schriftsätzen im allgemeinen), sind in der Forderungsanmeldung im Konkurs gemäß § 103 Abs 1 KO der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können (vgl. auch § 74 Abs 1 Z 4

und 5 KO, wonach das Konkurseröffnungsedikt die Aufforderung der Konkursgläubiger zu enthalten hat, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden und die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen zur ersten Gläubigersammlung mitzubringen). Werden mehrere - insbesondere aus mehreren Geschäftsfällen stammende - Forderungen angemeldet, so hat dies nicht in Bausch und Bogen zu geschehen; es sind vielmehr die Beträge der einzelnen Forderungen gesondert anzuführen, ebenso die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen, die geforderten Zinsen sind unter Angabe des Beginns und des Endes des Zinsenlaufes, die Kosten gegebenenfalls aufgegliedert nach Prozeß- und Zwangsvollstreckungskosten anzumelden (Bartsch-Pollak 3 I 480 in Verbindung mit II 366; Bartsch-Heil, Grundriß 4

RZ 293; Wegan, Insolvenzrecht 130; die in SZ 39/76 enthaltenen Ausführungen gelten durchaus auch für den vorliegenden Fall). So, wie es zur Schlüssigkeit einer Klage der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr bedarf und hiefür ein Hinweis auf angeschlossene Urkunden nicht hinreicht (siehe ÖBl.1967, 109; EvBl 1971/220; SZ 44/155; 3 Ob 641/78 u.a, keineswegs nur in Exszindierungsprozessen ergangene Entscheidungen), hat auch die Forderungsanmeldung im Konkurs selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten, während der Anschluß von Urkunden lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen vermag. Die Anlegung eines strengen Maßstabes bei der Beurteilung der Frage, ob eine Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse erfüllt, ist einerseits deswegen berechtigt, weil ansonsten - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - die Gefahr besteht, daß die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der im Prüfungsprozeß geltend gemachten Forderung nicht festgestellt werden kann (4 Ob 4/84; vgl. auch Mentzel-KuhnUhlenbruck, dKO 9 , RZ 20 zu § 146, wonach es der Sinn der dem § 110 Abs 1 Satz 2 öKO entsprechenden Regelung des Abs 4 dieser Gesetzesstelle ist, sicherzustellen, daß sich der Gegnstand des Feststellungsprozesses mit jenem des Prüfungsverfahrens deckt), aber andererseits unter anderem auch deshalb angezeigt, weil wegen einer Forderung, die im Konkurs festgestellt und vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestritten worden ist, auch auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnung auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners Exekution geführt werden kann und dieser Eintragung Bindungswirkung im Sinne des § 60 Abs 2 Satz 1 KO zukommt.

Der Umstand, daß das Konkursgericht der Klägerin die Forderungsanmeldung nicht zur Verbesserung zurückgestellt hat (vgl. dazu außer den bereits vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen noch Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 564 f.), vermag - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - an der Beurteilung nichts zu ändern, daß die Tatsachen, auf welche die Klägerin ihren Anspruch in der gegenständlichen Prüfungsklage (genauer:

abermals unzureichend durch Anschluß von Rechnungskopien an diese Klage) gründet, in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung nicht im Sinne des § 110 Abs 1 Satz 2 KO angegeben worden sind; wollte man anders entscheiden, geriete man in Widerspruch zu dem in dieser Gesetzesstelle normierten und jederzeit von Amts wegen zu beachtenden Grundsatz, daß nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung erforderlich und zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so bereits die bisher nicht veröffentlichte Entscheidung 5 Ob 307,308/83). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Möglichkeit einer neuen Forderungsanmeldung nach § 107 KO zu verweisen (vgl. Sobalik in RZ 1979, 190 bei und in Fußnote 6). Da die Klägerin die rechtserzeugenden Tatsachen weder in der Forderungsanmeldung noch bei der Prüfungstagsatzung angegeben hat, ist die Frage, ob sie, wenn sie dies getan hätte, die allenfalls unterbliebene Vorlage der Rechnungskopien im Prüfungsprozeß hätte nachholen können, hier nicht zu entscheiden. Aus diesem Grund kommt es auch darauf, ob die Klägerin das auf die Wechsel Bezug habende Vorbringen schon in der Forderungsanmeldung oder bei der Prüfungstagsatzung zu erstatten gehabt hätte oder noch im Prüfungsprozeß nachholen konnte, nicht an.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E05272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB00302.85.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19850226_OGH0002_0050OB00302_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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