TE OGH 1990/5/31 8Ob9/90

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Schalich und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin U*** W***-B***

G*** MBH, 5020 Salzburg, Faberstraße 17, S 88 Landesgericht Salzburg, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr. Peter Z***, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Imbergstraße 18, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5. Februar 1990, GZ 2 R 5/90-27, womit infolge Rekurses von 213 Konkursgläubigern (Ing. Leo A***, Kaufmann, 1210 Wien, Gutnergasse 44/3 und 212 weiteren Konkursgläubigern laut Listen A und B), alle vertreten durch Dr. Rudolf Tobler und Dr. Karl Heinz Götz, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 11.Dezember 1989, GZ S 88/89-16, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Revisionsrekursbeantwortung wird ebenfalls zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Landesgericht Salzburg eröffnete mit Beschluß vom 24. August 1989, S 88/89-5, den Konkurs über die Gemeinschuldnerin U*** W***-B*** G*** MBH;

zum Masseverwalter wurde Dr. Peter Z***, Rechtsanwalt in Salzburg, bestellt.

Am 12.Oktober 1989 langten in einem Schriftsatz die Anmeldungen bedingter Forderungen von 213 Konkursgläubigern, die alle durch die selben Rechtsanwälte vertreten werden, ein. Die einzelnen Gläubiger meldeten ihre bedingten Forderungen nach den beigeschlossenen Listen in der Höhe an, die sich aus den Listen unter der Rubrik "garantierte Forderung" ergeben. Von den 213 Gläubigern wurden je zweifach zwei Listen "Forderungsanmeldungen" mit Angabe der Gläubiger (Name, Beruf und Adresse), Hausanteilscheinserie, Nominale, garantierter Auszahlungsbetrag und angemeldete Forderungen vorgelegt, die jedoch nicht durchgehend numeriert waren und hinsichtlich derer in einem Mantelantrag darauf hingewiesen wurde, daß die Fälligkeit der Forderungen von den verschiedensten Bedingungen bzw den verschiedensten Umständen abhängig sei, die von der Hausanteilscheinserie abhängen und dort näher bezeichnet sird. Das Erstgericht wies, noch bevor es die Forderungsanmeldung dem Masseverwalter zustellte, die Forderungsanmeldung als unzulässig zurück. Es begründete diesen Beschluß im wesentlichen damit, daß die über 200 Gläubiger von 15 verschiedenen "Serien Kommanditgesellschaften" in einer Sammelbeilage ihre Forderungen, die von den verschiedensten Bedingungen und Umständen abhingen, zur Sicherstellung der Zahlungen angemeldet hätten. Es seien zwei Konvolute mit verschiedenen Gläubigern unter Anführung "garantierter Forderungen" in nicht nachvollziehbarer Höhe vorgelegt worden. "Diese Schwierigkeiten mit einer derartigen Forderungsanmeldung ergeben die Unzulässigkeit solcher Anmeldungen von über 200 Gläubigern gemeinsam." Die Verbindung von Forderungsanmeldungen verschiedener Gläubiger komme nur in Betracht, wenn dies eine Bestimmung ausdrücklich gestatte, was hier nicht der Fall sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der 213 Konkursgläubiger Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht - allenfalls nach einem Verbesserungsverfahren - die gesetzmäßige Behandlung der Forderungsanmeldungen der Rekurswerber unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund auf. Hiebei sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es begründete seine abweichende Entscheidung damit, daß nach § 171 KO im Konkursverfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anwendbar seien, wenn die KO nichts anderes anordne. Die KO enthalte keine Bestimmung über die Verbindung von Forderungsanmeldungen mehrerer Gläubiger gegen einen Gemeinschuldner in einem einzigen Schriftsatz. Nach § 187 ZPO könnten Prozesse, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in denen die gleichen Personen verschiedenen Klägern oder Beklagten gegenüberstehen, verbunden werden, wenn dadurch voraussichtlich die Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten vermieden werde. Mehrere Personen könnten nach § 11 Z 2 ZPO gemeinschaftlich klagen, wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bildeten. Wende man diese Bestimmungen sinngemäß auf die Forderungsanmeldung im Konkurs an, sei auch die Forderungsanmeldung von 213 Gläubigern in einem Schriftsatz nicht unzulässig. Aus den vom Erstgericht angeführten Bestimmungen könne kein Umkehrschluß gezogen werden, weil sich diese einerseits nicht mit der Forderungsanmeldung befaßten, andererseits Fälle beträfen, in denen eine gemeinsame Anmeldung zwingend vorgeschrieben werde. Mängel, die in der Unübersichtlichkeit der Anmeldung lägen, könnten - wenn für erforderlich gehalten - in einem Verbesserungsverfahren behoben werden. Einen ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage einer Forderungsanmeldung mehrerer Gläubiger in einem gemeinsamen Schriftsatz fehle und im Schrifttum auch die gegenteilige Meinung vertreten werde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt und die Forderungsanmeldung der 213 Konkursgläubiger in einem Schriftsatz als unzulässig zurückgewiesen werde.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung des Revisionsrekurses bringen die 213 Konkursgläubiger einen als Revisionsrekursbeantwortung bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie beantragen, den Revisionsrekurs des Masseverwalters als unzulässig zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen.

Dem Rechtsmittelgericht ist zwar zuzugeben, daß es sich bei der Frage, ob eine Forderungsanmeldung mehrerer Gläubiger in einem einzigen Schriftsatz zulässig ist, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 171 KO, § 528 Abs 1 ZPO handelt. Dennoch ist der ausdrücklich zugelassene Revisionsrekurs des Masseverwalters gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, gegen dessen Inhalt wohl keine Bedenken bestünden, zurückzuweisen.

Soweit die Forderungsanmeldung einzelner Gläubiger betreffend eine einzelne Serie den Betrag von S 50.000 nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs schon aus den Gründen der §§ 171 KO, § 528 Abs 2 Z 1 iVm § 500 Abs 3 ZPO unzulässig, weil hinsichtlich der gemeinsamen Forderungsanmeldung keine Zusammenrechnung der Ansprüche stattfindet. Es stehen weder die einzelnen von einem Gläubiger gegen die Masse erhobenen Ansprüche in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang noch liegt zwischen den Gläubigern eine materielle Streitgenossenschaft iS des § 11 Z 1 ZPO vor (§ 55 Abs 1 JN iVm § 57 JN). Es handelt sich vielmehr nur um eine kumulative Antragshäufung (vgl Fasching, Lb Rz 1138) und eine formelle Streitgenossenschaft (§ 11 Z 2 ZPO). Insoweit ist der Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes verfehlt. Im übrigen ist der Revisionsrekurs des Masseverwalters mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.

Die Überprüfung der Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Forderungsanmeldung gehört zu den Amtspflichten des Konkursgerichts. Es hat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignete Anträge, insbesondere solche, die eine zielführende Erklärung des Masseverwalters bzw der Konkursgläubiger, ob sie die Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderungen bestreiten (§ 105 Abs 3 und 5 KO), nicht zuzulassen, zur Verbesserung zurückzustellen, gegebenenfalls nach erfolglosen Verbesserungsversuchen zurückzuweisen (Petschek-Reimer-Schiemer 559 ff, insb 564 ff, Bartsch-Pollak I 481; zum deutschen Recht vgl Kühn-Uhlenbruck, Komm KO10, 1535 mwN).

Die Frage, ob der Masseverwalter berechtigt ist, die Zurückweisung einer Forderungsanmeldung zu beantragen bzw ein Rechtsmittel gegen die Nichtzurückweisung zu erheben, wurde - soweit ersichtlich - bisher weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung erörtert. Der Masseverwalter kann wohl - wie auch sonst im Konkursverfahren - Anregungen an das Konkursgericht herantragen. Er hat jedoch im vorliegenden Fall keinen Erledigungsanspruch. Dies folgt schon daraus, daß sonst auch den einzelnen Gläubigern ein solches Rekursrecht eingeräumt werden müßte, was schon aus rein organisatorisch-technischen Gründen (Zustellung der Anmeldung an jeden einzelnen Gläubiger) verneint werden muß. Es wäre nämlich nicht einzusehen, warum einzelnen Gläubigern zwar in der Prüfungsverhandlung ebenso wie dem Masseverwalter ein Recht auf Bestreitung der Forderung zukommen sollte (§ 105 Abs 5 KO), sie aber im Gegensatz zum Masseverwalter die Forderungsanmeldung wegen formeller Mängel nicht bekämpfen könnten.

Steht dem Masseverwalter nicht das Recht zu, die formellen Voraussetzungen der Forderungsanmeldung zu bekämpfen, kann ihm auch im Rechtsmittelverfahren keine Rechtsmittellegitimation zukommen. Er kann daher keinen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erheben, auch wenn das Rekursgericht einen solchen zuließ. Ein solch unzulässiger Rekurs ist wie jeder andere unzulässige Rekurs zurückzuweisen.

Die Revisionsrekursbeantwortung ist ebenfalls zurückzuweisen. Das Rechtsmittelverfahren im Konkursverfahren ist grundsätzlich einseitig: Die Bestimmungen über zweiseitige Rechtsmittel sind auf das zivilgerichtliche Verfahren und auf sonstige Zweipersonenverfahren zugeschnitten; ihre sinngemäße Anwendung auf das Konkursverfahren verbietet sich, weil es sich bei diesem um ein Mehrparteienverfahren handelt.

Anmerkung

E21028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00009.9.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19900531_OGH0002_0080OB00009_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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