RS OGH 2023/2/27 5Ob582/90 (5Ob583/90); 1Ob569/92; 1Ob618/93; 1Ob36/98w; 4Ob248/01a; 6Ob42/08g; 5Ob1

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Rechtssatz

Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung im Sinne des § 33 Abs 2 und 3 MRG vor Entscheidung über das Räumungsbegehren, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren vorliegt. Hinsichtlich des mit dem Zahlungsbegehren verbundenen Räumungsbegehren muss dem Beklagten vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben werden, die rückständigen Wertsicherungsbeträge nachzuzahlen und darzutun, dass ihn an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft.Es bedarf keiner gesonderten Entscheidung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 MRG vor Entscheidung über das Räumungsbegehren, wenn bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das Zinszahlungsbegehren vorliegt. Hinsichtlich des mit dem Zahlungsbegehren verbundenen Räumungsbegehren muss dem Beklagten vor Schluss der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben werden, die rückständigen Wertsicherungsbeträge nachzuzahlen und darzutun, dass ihn an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070435

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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