TE OGH 1992/7/14 1Ob569/92

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Veröffentlicht am 14.07.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner D*****, vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Manfred B*****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 49.000 sA und Räumung (Revisionsinteresse: S 49.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Dezember 1988, GZ 41 R 770/88-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 15. September 1988, GZ 7 C 1160/88z-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht fällte über das gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB auf Räumung und Zinszahlung gerichtete Klagebegehren ein Teilurteil (ON 10), mit dem es dem Begehren auf Bezahlung des Bestandzinses im Betrag von S 49.000 s.A. stattgab. Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil dieses Teilurteil. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige.

Nach Erhebung der Revision durch den Beklagten unterbrach das Erstgericht mit seinem Beschluß vom 28. Februar 1989 das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens. Der Unterbrechungsgrund fiel am 26. März 1992 weg.

Die Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 500 Abs 2 ZPO idF vor der Wertgrenzen-Novelle 1989 hat das Berufungsgericht im Urteil nur dann die in den Z 1 bis 3 näher umschriebenen Bewertungsaussprüche vorzunehmen, wenn der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Gemäß § 502 Abs 3 erster Satz ZPO in der Fassung vor der Wertgrenzen-Novelle 1989 ist eine Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegentand oder Teil des Streitgegenstandes S 60.000 nicht übersteigt.

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung MietSlg. 37.786, die ebenfalls in einem Verfahren wegen Zinszahlung und Räumung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB erging, ausgesprochen, daß wegen der Präjudizialität des dort gefaßten Beschlusses gemäß § 33 MRG für den Räumungsstreit auch das Räumungsbegehren zu bewertender Gegenstand des Zwischenstreites über die Höhe des Zinsrückstandes sei, so daß das Gericht zweiter Instanz nicht schon wegen des dort vom Erstgericht mit einem Betrag unter S 15.000 festgestellten Zinsrückstandes die sachliche Rekurserledigung ablehnen durfte.

Mit dem Teilurteil wird, wie durch jeden anderen in einem Parallelverfahren erwirkten rechtskräftigen Zinszahlungstitel, die Beschlußfassung im Sinn des § 33 Abs 2 und 3 MRG im Umfang des rechtskräftig abgesprochenen Mietzinsrückstandes ausgeschlossen (MietSlg. 33.409 u.a.; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 31 zu § 33 MRG mwH). Nur wenn vor dem Schluß der Verhandlung über das Räumungsbegehren ein nicht vom Teilurteil erfaßter Mietzinsrückstand strittig wäre, käme die Beschlußfassung gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG noch in Frage. Wenn daher auch dem vorliegenden Teilurteil die Wirkungen eines Beschlusses gemäß § 33 MRG zukommen, so kann doch nicht übersehen werden, daß es als Teilurteil auch unabhängig vom Räumungsbegehren ergehen konnte und über das Zinszahlungsbegehren auch in einem parallel zum oder vor dem Räumungsverfahren ergangenen Urteil entschieden werden konnte. In diesem Fall käme dem Urteil - wie dargestellt - gleichfalls bindende Wirkung im Räumungsstreit zu. Es hätte dann das Zinszahlungsbegehren mit dem Räumungsbegehren nicht in Verbindung gebracht werden können, vielmehr hätte sich seine Anfechtbarkeit nach seinem (nur auf Geld gerichteten) Streitgegenstand beurteilt. Daraus folgt, daß zwar der gesetzlich vorgesehene Feststellungsbeschluß gemäß § 33 MRG engstens mit dem Kündigungs- bzw. Räumungsbegehren zusammenhängt und daher zusammen mit diesem zu bewerten ist, nicht jedoch ein Teilurteil über den gleichzeitig geltend gemachten Zinszahlungsanspruch.

Da der nur in Geld bestehende Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht durch Bestätigung des erstgerichtlichen Teilurteils entschieden hat, S 60.000 nicht übersteigt und nur dieser Anspruch Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes war (vgl. hiezu MietSlg. 40.803, Petrasch, das neue Revisions- (rekurs)recht ÖJZ 1983, 169 ff, 175), der unzutreffende Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes für den Obersten Gerichtshof nicht bindend ist, ist die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Textnummer

E30671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00569.92.0714.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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