RS OGH 1990/6/12 15Os19/90, 15Os130/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §201 Abs1

Rechtssatz

Eine Androhung des "Umbringens" kann nur dann als gegen das Opfer gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 201 Abs 1 StGB beurteilt werden, wenn sie tätergewollt in einer glaubhaften Ankündigung des der Bedrohten unmittelbar bevorgestandenen Todes ihr gegenüber bestand (vgl hiezu den JAB zur StGNov 1989, 927 der Beilage XVII.GP S 3 Pkt 5).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095182

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0150OS00019_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten