Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Eine Androhung des "Umbringens" kann nur dann als gegen das Opfer gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 201 Abs 1 StGB beurteilt werden, wenn sie tätergewollt in einer glaubhaften Ankündigung des der Bedrohten unmittelbar bevorgestandenen Todes ihr gegenüber bestand (vgl hiezu den JAB zur StGNov 1989, 927 der Beilage XVII.GP S 3 Pkt 5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095182Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0150OS00019_9000000_002