RS OGH 1990/6/12 10ObS92/90, 9ObA24/93, 10ObS2/10g, 10ObS125/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Norm

ASVG §273 Abs1

Rechtssatz

Ein als Geschäftsführer tätig gewesener Versicherter ist aber gemäß § 273 Abs 1 ASVG erst dann berufsunfähig, wenn er weder diese Tätigkeit, noch andere Geschäftsführertätigkeiten oder diesen gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 92/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 92/90
    Veröff: SZ 63/97 = SSV-NF 4/84 = ZAS 1992/25 S 200 (Andexlinger)
  • 9 ObA 24/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 24/93
    Auch; Beisatz: Er muss sich aber nicht auf eine Tätigkeit in der zweiten oder dritten Führungsebene verweisen lassen, da dies mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre. (T1) Veröff: WBl 1993,329
  • 10 ObS 2/10g
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 2/10g
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Angestellten (Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG) dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist. (T2); Beisatz: Hier: Versicherter war Croupier. (T3)
  • 10 ObS 125/14a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 125/14a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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