TE OGH 1993/3/31 9ObA24/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.1993
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Hoppi und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Gerhard J. S*****, Pensionist, ***** vertreten durch ***** Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, ***** dieser vertreten durch Frischenschlager & Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei I***** AG, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert, Rechtsanwalt in Wels, wegen 2,079.000 S brutto sA und Feststellung (Streitwert 43.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Oktober 1992, GZ 13 Ra 119/91-77, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juli 1991, GZ 25 Cga 71/91-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 25.149,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 4.191,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen kann ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1989/16).

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Mit den Ausführungen, es sei unberechtigterweise nicht das medizinische Leistungskalkül des Sachverständigen Universitätsprofessor Dr.D***** verwertet worden, wiederholt die Revisionswerberin ihre diesbezüglichen Berufungsausführungen zur Beweisrüge und bekämpft damit unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin auch gegen die Auslegung des Begriffes der Berufsunfähigkeit durch das Berufungsgericht. Im Pensionsvertrag wurde ausdrücklich festgelegt, daß der Pensionszuschuß bei Berufsunfähigkeit gebührt, wobei sich der Begriff der Berufsunfähigkeit aus den jeweiligen Bestimmungen der gesetzlichen Angestelltenversicherung ergebe; daß auf den Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG abgestellt wurde, ergibt sich auch aus dem ausdrücklichen Zitat dieser Gesetzesstelle in einer der folgenden Bestimmungen. Da der Kläger infolge der Einschränkung seiner Vigilanz und Tenazität weder in seiner bisherigen Funktion als alleiniger Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH mit einigen hundert Mitarbeitern noch als Mitglied in einem mehrgliederigen Unternehmensvorstand mit Ressortzuweisung oder als Leiter eines kleineren Unternehmens tätig sein kann und auch als Manager der ersten Berichtsebene unterhalb des Vorstandes oder der Geschäftsführung nicht mehr einsatzfähig ist, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger berufsunfähig ist; entgegen der Ansicht der Revisionswerberin muß sich der Kläger nicht auf eine Tätigkeit in der zweiten oder dritten Führungsebene verweisen lassen, da dies mit einem unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird die Zumutbarkeitsgrenze nur durch Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigung unmittelbar nachgeordnet ist, nicht überschritten (siehe SSV-NF 4/16; SSV-NF 3/108 = SZ 62/156; SSV-NF 3/80).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E32359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00024.93.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19930331_OGH0002_009OBA00024_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten