RS OGH 1990/6/13 13Os5/90, 13Os45/91, 14Os27/96, 14Os149/99, 14Os79/99, 13Os29/08a, 12Os170/08d, 13O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1990
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Werden von einem Beamten (hier: Bürgermeister als Organ der Baubehörde oder Gewerbebehörde erster Instanz) Verfahrensvorschriften, die der Prüfung der materiellen Berechtigung eines Anspruchs dienen, rundweg übergangen, liegt eine Schädigung der für die Verfahrensabwicklung zuständigen Gebietskörperschaft an einem konkreten Recht, nämlich ein diesen Vorschriften unterliegendes Begehren auf seine Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen, unabhängig davon vor, ob auch vorschriftsmäßiges Organhandeln zum gleichen Ergebnis geführt hätte. In allen anderen Fällen aber, in denen sich der Täter, ohne die gesetzliche Verfahrensregelung schlechthin zu negieren, nur zum Teil über die in Frage kommende Norm hinwegsetzt, muss darüber hinaus durch die Rechtsverletzung auch der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 5/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 13 Os 5/90
    Veröff: JBl 1990,807 (Bertel) = RZ 1991/27 S 100
  • 13 Os 45/91
    Entscheidungstext OGH 24.07.1991 13 Os 45/91
    Beisatz: Hier: Rechtspflege und Exekutionsbewilligung. (T1)
  • 14 Os 27/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 14 Os 27/96
    Vgl
  • 14 Os 149/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 14 Os 149/99
    Auch; Beisatz: Darauf, ob bei vorschriftsmäßiger Vorgangsweise ein anderes Resultat erzielt worden wäre oder das Gebäude auf Grund der materiellen Rechtslage allenfalls rechtmäßig besteht, kommt es nicht an. Es genügt, dass die Prüfungs- und Genehmigungsinstanzen durch Übergehen von Verfahrensvorschriften völlig ausgeschaltet wurden. (T2)
  • 14 Os 79/99
    Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99
    nur: In allen anderen Fällen aber, in denen sich der Täter, ohne die gesetzliche Verfahrensregelung schlechthin zu negieren, nur zum Teil über die in Frage kommende Norm hinwegsetzt, muss darüber hinaus durch die Rechtsverletzung auch der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen werden. (T3)
    Beis wie T2
  • 13 Os 29/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 29/08a
    Vgl; Beisatz: Ein Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) missbraucht seine Befugnis auch dann im Sinn des § 302 Abs 1 StGB, wenn er in unvertretbarer Weise Verfahrensvorschriften missachtet. Die Ausstellung eines Prüfgutachtens (§ 57a Abs 4 KFG) ohne entsprechende Begutachtung stellt eine solche Missachtung von Verfahrensvorschriften (§ 57a Abs 1 KFG) dar. (T4)
  • 12 Os 170/08d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Os 170/08d
    Vgl; Beisatz: Werden die Verfahrensvorschriften aber nicht in derart unvertretbarer Weise missachtet, müsste durch das normwidrige Verhalten der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen sein. (T5)
  • 13 Os 1/10m
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 1/10m
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausgeschlossenheit zufolge behaupteter Prozessabsprache. (T6)
  • 17 Os 16/12z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 16/12z
    Vgl; Beisatz: Das Recht „auf wahrheitsgemäße Anzeigeerstattung“ (nur wegen tatsächlich und in der beschriebenen Weise begangener Verwaltungsübertretungen) kommt dem Staat als Ausfluss seines (konkreten) Rechts auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu. Auch dieses kann nämlich durch unrichtige Angaben des Anzeigers, etwa in Bezug auf die Tatzeit, beeinträchtigt werden. Ein nicht näher spezifiziertes Recht des Staats auf „korrekte“ oder „ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren“ ist nach den Kriterien der Rechtsprechung hingegen bloß abstrakt und nicht konkret. (T7)
  • 17 Os 7/13b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 7/13b
    Vgl aber; Beisatz: Missbrauch einer Verfahrensvorschrift begründet (nicht anders als bei materiellrechtlichen Bestimmungen) dann Missbrauch der Amtsgewalt, wenn er wissentlich vorgenommen wird und der begleitende Schädigungsvorsatz nicht nur auf Verletzung eines ? bloß abstrakten ? Rechts auf dieser Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis (mit anderen Worten: auf ordnungsgemäße Führung des Verfahrens, sondern auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz?)Zwecks gerichtet ist. Demnach kommt es nicht darauf an, ob Verfahrensvorschriften „rundweg“ übergangen werden, oder ob das dem Täter vorgeworfene Verhalten nach dessen Vorstellung zu einem „materiell unrichtigen“ Hoheitsakt führen soll. (T8)
  • 17 Os 21/15i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2015 17 Os 21/15i
    Auch; Beisatz: Bei der Erlassung von raumordnungsrechtlichen Verordnungen kommt Missbrauch der Amtsgewalt (vor allem) dann in Betracht, wenn der Schädigungsvorsatz die Vereitelung von (in Gesetz oder Verordnung normierten) Raumordnungsgrundsätzen oder -zielen als Schutzzweck der durch (vorsätzlichen) Fehlgebrauch verletzten Vorschrift erfasst (hier zum Bgld. RaumplanungsG; vgl schon 17 Os 11/15v zum Oö. RaumordnungsG). (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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