RS OGH 1990/6/26 4Ob540/90, 6Ob17/10h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

KlGG §1 Abs1 Satz1

Rechtssatz

"Erholung" muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; je nach Beruf und persönlicher Konstitution können vielmehr auch kleinere oder größere Gartenarbeiten im Sinne einer körperlichen Betätigung in frischer Luft (Bewegungsausgleich bei sitzender Beschäftigung usw) der Erholung dienen; dies gilt auch für kurzfristige Besuche eines beruflich oder privat gestressten Menschen in einem Kleingarten, verbunden mit geringfügiger körperlicher Arbeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 540/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 540/90
  • 6 Ob 17/10h
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 17/10h
    nur: "Erholung" muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; je nach Beruf und persönlicher Konstitution können vielmehr auch kleinere oder größere Gartenarbeiten im Sinne einer körperlichen Betätigung in frischer Luft (Bewegungsausgleich bei sitzender Beschäftigung usw) der Erholung dienen (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063661

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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