RS OGH 1990/6/27 9ObA151/90, 9ObA310/93, 9ObA189/01m, 9ObA143/05b, 9ObA3/07t, 9ObA57/07h, 9ObA105/11

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss, zum Sozialvergleich besteht darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht. Soweit der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte vernachlässigt, trägt er ohnehin das Risiko, dass die Kündigung trotz bestehender betrieblicher Interessen als sozial ungerechtfertigt für unwirksam erklärt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 151/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 151/90
    Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874
  • 9 ObA 310/93
    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 310/93
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 189/01m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 189/01m
    nur: Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss, zum Sozialvergleich besteht darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht. (T2)
  • 9 ObA 143/05b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 143/05b
    Vgl auch; nur T2
  • 9 ObA 3/07t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 3/07t
    Auch; nur T2; Beisatz: Im Rahmen der Prüfung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung ist auch zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist. Diese verpflichtet den Arbeitgeber zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem zu kündigenden Arbeitnehmer anbieten muss. (T3)
  • 9 ObA 57/07h
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 57/07h
    Vgl auch; nur T2
  • 9 ObA 105/11y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 105/11y
    Vgl auch
  • 8 ObA 95/11w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 95/11w
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 137/17p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 137/17p
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 12/18g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 12/18g
    Vgl auch
  • 9 ObA 123/18f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 ObA 123/18f
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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