Norm
MRG §37 Abs1 Z6Rechtssatz
Zu den Verfahren, in denen die übrigen Hauptmieter beizuziehen sind, gehören auch jene nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG, weil gemäß § 9 Abs 1 Z 5 MRG auch auf die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige Entscheidung einer allfälligen, auf § 1096 ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegenstünde.Zu den Verfahren, in denen die übrigen Hauptmieter beizuziehen sind, gehören auch jene nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG, weil gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, MRG auch auf die schutzwürdigen Interessen der anderen Mieter Bedacht zu nehmen ist und die rechtskräftige Entscheidung einer allfälligen, auf Paragraph 1096, ABGB gestützten Klage des beeinträchtigten Mieters gegen den Vermieter entgegenstünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070534Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026