Norm
ZPO §528 Abs2 Z2 KRechtssatz
In Rechtssachen mit einem fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes ist der Revisionsrekurs gegen klagszurückweisende Beschlüsse trotz § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen, weil der OGH auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (Fasching, Lehrbuch 2.Auflage Rz 2017/1).In Rechtssachen mit einem fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Wert des Streitgegenstandes ist der Revisionsrekurs gegen klagszurückweisende Beschlüsse trotz Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgeschlossen, weil der OGH auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (Fasching, Lehrbuch 2.Auflage Rz 2017/1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0044541Im RIS seit
10.07.1990Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023