RS OGH 1992/5/13 4Ob62/90, 4Ob36/92, 9ObA93/92

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Veröffentlicht am 10.07.1990
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Rechtssatz

In der Ablichtung einer bereits vorhandenen Urkunde liegt nur deren Verwendung zu eingenen Zwecken, nicht aber eine Verarbeitung oder Vereinigung im Sinne der §§ 414 ff ABGB. An der Fotokopie als einer neuen und selbständigen körperlichen Sache, die auch zur abgelichteten Urkunde schon auf Grund der vom Ablichter damit verfolgten eingenen Zwecke in keinem aus der Verkehrsauffassung erschließbaren oder gar aus einer Widmung des Eigentümers der abgeleiteten Urkunde ableitbaren Zweckzusammenhang mehr steht und daher nicht deren Zubehör im Sinne des § 294 ABGB sein kann, beleibt der Ablichter demnach - so wie der Verfasser einer Urkunde - als Eigentümer des Kopierpapiers Eigentümer der Fotokopie, oder er erwirbt gemäß § 416 ABGB durch den Kopiervorgang das Eigentum an der "neu geschaffenen" Fotokopie bei Verwendung fremden Kopierpapiers. Auf die Rechtswidrigkeit des Kopiervorganges als "Verarbeitung" im Sinne der §§ 414 ff ABGB kommt es dabei für die Frage des Eigentumserwerbs nicht an.In der Ablichtung einer bereits vorhandenen Urkunde liegt nur deren Verwendung zu eingenen Zwecken, nicht aber eine Verarbeitung oder Vereinigung im Sinne der Paragraphen 414, ff ABGB. An der Fotokopie als einer neuen und selbständigen körperlichen Sache, die auch zur abgelichteten Urkunde schon auf Grund der vom Ablichter damit verfolgten eingenen Zwecke in keinem aus der Verkehrsauffassung erschließbaren oder gar aus einer Widmung des Eigentümers der abgeleiteten Urkunde ableitbaren Zweckzusammenhang mehr steht und daher nicht deren Zubehör im Sinne des Paragraph 294, ABGB sein kann, beleibt der Ablichter demnach - so wie der Verfasser einer Urkunde - als Eigentümer des Kopierpapiers Eigentümer der Fotokopie, oder er erwirbt gemäß Paragraph 416, ABGB durch den Kopiervorgang das Eigentum an der "neu geschaffenen" Fotokopie bei Verwendung fremden Kopierpapiers. Auf die Rechtswidrigkeit des Kopiervorganges als "Verarbeitung" im Sinne der Paragraphen 414, ff ABGB kommt es dabei für die Frage des Eigentumserwerbs nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011065

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00062_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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