TE OGH 1992/5/13 9ObA93/92

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Veröffentlicht am 13.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Dr. Hans Bobek und Mario Mdjimorec in der Arbeitsrechtssache des Klägers J***** Z*****, Unternehmer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, gegen den Beklagten M***** G*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen eidlicher Vermögensangabe und Herausgabe (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1992, 7 Ra 64/91-11, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.Mai 1991, 31 Cga 47/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 5.094,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 849,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erzeugt in seinem Unternehmen insbesondere Textildruckmaschinen. Der Beklagte war bis 31.12.1985 als technischer Angestellter des Klägers beschäftigt. Die technische Abteilung, die er geleitet hatte, wurde schon Ende 1984 aufgelöst. Da sich damals schon Schwierigkeiten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche aus Diensterfindungen abzeichneten, fertigte der Kläger zu Beweiszwecken auf seine eigenen Kosten tausende Kopien von geschäftlichen Unterlagen an, die seine Tätigkeit bis Ende 1984 betrafen. Er wollte sich damit Beweise sichern, um sich für die zu erwartenden Streitigkeiten über seine Diensterfindungsvergütung eine bessere Position zu verschaffen. Er nahm daher diese auf seine Kosten hergestellten Kopien sowie einige Durchschriften von sogenannten Auftrags-Hauptdatenformblättern bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen des Klägers mit.

Die Auftrags-Hauptdatenformblätter enthielten Informationen, die nur für einen Eingeweihten verständlich sind, offenbaren jedoch keine technischen Lehren; allerdings konnte der Beklagte diesen Urkunden die Preise entnehmen, um die der Kläger die technischen Geräte verkaufte, so daß der Beklagte daraus den Wert der Erfindungen ersehen konnte. Die vom Beklagten mitgenommenen Kopien und Unterlagen sind auch jetzt teilweise noch "technisch hoch aktuell", da noch Patenterteilungsverfahren laufen. Teilweise wurden "erst jetzt" Patente erteilt.

Seit 1985 ist beim Erstgericht ein Verfahren anhängig, in welchem der nunmehrige Beklagte als Kläger vom jetzigen Kläger als dortigem Beklagten eine Diensterfindungsvergütung von S 16,225.000,-- fordert. Der Kläger befürchtet eine mißbräuchliche Verwendung der vom Beklagten aus dem Betrieb mitgenommenen Kopien und Auftrags-Hauptdatenformblätter. Der Beklagte hat aber bei seinen Bewerbungen um einen neuen Dienstposten den betreffenden Unternehmen keine Unterlagen angeboten, die er aus dem Betrieb des Klägers mitgenommen hat.

Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, unter Vorlage eines Verzeichnisses anzugeben, welche Urkunden und Geschäftsunterlagen des Einzelunternehmens des Klägers sich in seinem Besitz oder in seiner Verfügungsmacht befinden und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind. Ferner begehrt er, den Kläger schuldig zu erkennen, sämtliche Urkunden und Geschäftsunterlagen des Einzelunternehmens des Klägers, insbesondere alle Auftrags-Hauptdatenformblätter, an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte habe auf Grund seiner Vertrauensstellung in den letzten zehn Jahren über alle für seinen Aufgabenbereich erforderlichen technischen Unterlagen des Unternehmens verfügt. Er habe bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Vielzahl vertraulicher technischer und geschäftlicher Arbeitsunterlagen des Unternehmens mitgenommen und weigere sich, diese wieder herauszugeben. Im erwähnten Vorprozeß habe der Beklagte in der Tagsatzung vom 21.1.1991 Urkunden vorgelegt, die zu jenen Geschäftsunterlagen des Klägers gehören, in seinem Eigentum stehen, und nur auf unerlaubte und widerrechtliche Weise in den Besitz des Beklagten gekommen sein konnten. Der Kläger sei außerstande, diese Unterlagen entsprechend genau zu bezeichnen. Er habe daher ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung dieser Geschäftsunterlagen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er besitze nur von jenen Unterlagen Kopien, die sich auf seine Diensterfindung beziehen. Der Kläger besitze sämtliche Originale. Er beabsichtige mit der Klage lediglich, die Erfolgsaussichten des Beklagten im Prozeß um die Diensterfindungsvergütung zu beeinträchtigen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Bei der begehrten Bekanntgabe von Unterlagen handle es sich nicht um Vermögen oder Schulden iS des Art XLII Abs 1 EGZPO, zumal der Beklagte nur Urkunden, die im Unternehmen noch in mehrfacher Ausfertigung aufliegen, oder Kopien von Originalen besitze. Die eidliche Vermögensangabe könne der Kläger nur von einem Beklagten verlangen, der dazu gesetzlich verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung des Beklagten bestehe aber nicht. Sie ergebe sich auch nicht daraus, daß der Kläger nicht wisse, von welchen seiner Urkunden der Beklagte Kopien besitze.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteige, die Revision jedoch zulässig sei.

Der erste Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO schaffe keinen neuen bürgerlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund zur Rechnungslegung und Vermögensbekanntgabe; bestehe ein Anspruch auf Angabe des Vermögens nach bürgerlichem Recht nicht, komme die Vorschrift nicht zur Anwendung. Die vom Kläger behauptete Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers bilde keinen solchen Verpflichtungsgrund, weil ein allgemeiner Rechtssatz, daß der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet sei, nicht bestehe. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nur aus einzelnen Sondergesetzen bezüglich jener Tatsachen, die nach dem erkennbaren Willen des Arbeitgebers nicht geoffenbart werden sollen. Darüber hinaus sei der Arbeitnehmer nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Verwertung der Erfahrung, die er im Betrieb gemacht habe und die gewissermaßen sein "geistiges Eigentum" geworden sei, frei. Eine Verpflichtung zur Vermögensangabe bestehe in diesem Umfang nicht. Selbst wer fremde bewegliche Sachen einem anderen mit dem Vorsatz wegnehme, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, könne nicht verpflichtet werden, anzugeben, welche Sachen er gestohlen habe.

Der zweite Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO sei im Gegensatz zum ersten Anwendungsfall eine eigene Norm des materiellen Rechts, die auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe und Eidesleistung zwinge. Nach Art XLII Abs 2 EGZPO müsse aber ein privatrechtliches Interesse des Klägers an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes vorliegen. Der Kläger müsse durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt sein. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen allein genüge nicht. Den Beklagten müsse eine Rechtspflicht zur Vermögensangabe treffen. Soweit sich der Kläger auf sein Eigentumsrecht stütze, stehe es ihm an den Fotokopien, die der Kläger auf seine Kosten angefertigt habe, nicht zu. Die drei vom Beklagten in Durchschrift mitgenommenen Auftrags-Hauptdatenformblätter seien in diesem Verfahren vorgelegt worden und daher dem Kläger bekannt. Daß der Beklagte noch weitere derartige Urkunden in Durchschrift besitze, behaupte der Kläger nicht. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Durchschriften um ein zu manifestierendes Vermögen iS des Art XLII Abs 1 EGZPO handle.

Dem Kläger gehe es offenkundig nicht um die Erlangung des Besitzes an den Urkunden, da er über alle Originalurkunden im Betrieb verfüge und deren Inhalt kenne. Er befürchte vielmehr, daß der Beklagte die Unterlagen an Dritte weitergeben und ihm dadurch schweren Schaden zufügen könne. Dieser Sachverhalt gebe ihm keinen Anspruch auf Klageführung nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO.

Ein Mißbrauch von unternehmesbezogenen Unterlagen durch den Beklagten könnte Schadenersatzansprüche begründen. Eine Klage auf Vermögensangabe sei aber bei allen aus den §§ 1293 ff ABGB abgeleiteten Ansprüchen sowie bei allen auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, auf eine Patentverletzung und einen Eingriff in ein Patentrecht oder in Marken- oder Musterrechte gestützten Ansprüche ausgeschlossen. Ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz oder die Verbesserung der Rechtsverteidigung im Prozeß über die Diensterfindungsvergütung begründe, wenn überhaupt, nur ein wirtschaftliches Interesse des Klägers.

Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber verweist darauf, daß sich der Beklagte rechtswidrig in den Besitz zahlreicher Kopien technischer Unterlagen gesetzt habe. Darin liege eine Verletzung seiner Treuepflicht. Diese Unterlagen seien auch heute noch technisch hochaktuell. Der Kläger habe daher ein ganz massives Rechtsschutzinteresse daran, über den Umfang und die Art der entnommenen Unterlagen Kenntnis zu erlangen. Der erste Anwendungsfall des Art XLII Abs.1 EGZPO setze zwar eine Verpflichtung zur Vermögensangabe nach bürgerlichem Recht voraus, doch könne sich ein solcher Anspruch auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen der Parteien ergeben. Es genüge, daß dieser Anspruch aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien schlüssig ableitbar sei. Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung bestehe insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringe, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang eines Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage sei, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden könne. Der Hilfsanspruch auf Vermögensangabe folge schon aus der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten. Die Treuepflicht des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis wirke auch nach der Beendigung fort, so daß der Dienstnehmer auf Grund der Verschwiegenheitspflicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht preisgeben dürfe. Der Kläger habe ein privatrechtliches Interesse iS des Art XLII Abs.2 EGZPO an der Bekanntgabe der vom Beklagten ohne seine Zustimmung mitgenommenen unternehmensbezogenen Unterlagen, zumal diese Kopien für den Kläger einen bedeutenden Wert bilden.

Diesen Ausführungen ist - zum Teil im Ergebnis - nicht zu folgen.

Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind.

Zur Klage ist gemäß Art XLII Abs 2 EGZPO befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat.

Der erste Anwendungsfall des Art XLII Abs.1 EGZPO setzt voraus, daß schon nach bürgerlichem Recht eine Pflicht zur Angabe des Vermögens und der Schulden besteht. Insoweit schafft Art XLII Abs.1 EGZPO keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch (Fasching Komm II 88). Beide Tatbestände des Art XLII Abs 1 EGZPO setzen ferner voraus, daß sich die Angaben des Beklagten auf ein "Vermögen" oder auf "Schulden" beziehen. Eine Pflicht zur Angabe anderer Tatsachen besteht nicht.

Soweit der Kläger das Begehren auf die Mitnahme von Kopien (technischer) Unterlagen aus seinem Betrieb stützt, liegt ein Vermögen iS des Art XLII Abs 1 EGZPO nicht vor. Bei einem Vermögen muß es sich stets um verkehrsfähige, geldwerte Sachen und Rechte handeln (Fasching aaO 94). Kopien von Unterlagen, deren Originale der Manifestationskläger ohnehin in seiner Verfügungsmacht hat, sind aber, auch wenn sie Informationen über irgendwelche Immaterialgüterrechte enthalten, auch im weitesten Sinn kein Vermögen. Um den Materialwert der Kopien - nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte die Kopien bezahlt - geht es nicht. Über die in diesen Kopien enthaltenen Informationen kann aber der Kläger auf Grund der Originale ohnehin uneingeschränkt verfügen. Dasselbe trifft auch für die sogenannten Auftrags-Hauptdatenformblätter zu, von denen der Kläger Durchschläge besitzt. Die gegenteilige Feststellung des Erstgerichtes, daß diese Unterlagen für den Kläger einen "bedeutenden Wert" bilden, ist für die Beurteilung der Vermögenseigenschaft durch das Revisionsgericht nicht bindend, weil das Erstgericht diese Feststellung in Wahrheit auf eine sachliche Beurteilung stützt, hat es doch den "bedeutenden Wert" der Unterlagen damit begründet, daß es sich dabei um einen "negativen Wert" bzw. um einen "Schädigungswert" handle, weil der Kläger den Mißbrauch dieser Urkunden befürchte. Das verschafft aber den Kopien nicht den Charakter eines Vermögens.

Selbst wenn aber derartige Unterlagen als Vermögen im weitesten Sinn zu qualifizieren wären, fehlt es für den ersten Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO an einer "Vorschrift des bürgerlichen Rechtes", auf die der Kläger seinen Anspruch stützen könnte. Der Kläger sieht diesen Anspruch in der fortwirkenden Gemeinhaltungspflicht des Dienstnehmers. Diese Pflicht besteht zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, doch ergibt sich daraus kein Klageanspruch nach Art XLII Abs 2 EGZPO.

Aus der Treuepflicht des Dienstnehmers folgt, daß er über die ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Dienstgebers Verschwiegenheit zu bewahren hat. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Dienstverhältnisses. Der Sanktion des § 11 Abs.1 UWG unterliegt nur, wer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbs mitteilt. Eine Haftung des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn er die Kenntnis der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (während des Dienstverhältnisses) durch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat und (nach Ende des Dienstverhältnisses) diese Geheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder an andere mitteilt (§ 11 Abs 2 UWG; vgl. auch Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 148). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer dann nach § 1 UWG geahndet, wenn sie sich den Zugang zu diesen unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen durch Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen die dauernde Kenntnis gesichert haben (SZ 25/251; SSt 36/65; Spielbüchler aaO 325).

Bei Verstößen gegen § 11 UWG sind Dienstnehmer strafrechtlich verantwortlich; daneben kann der Zuwiderhandelnde außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden (§ 13 UWG). Soweit die Rechtsprechung den Verstoß auf § 1 UWG stützt, kommt ebenfalls ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz in Betracht.

Eine Geheimhaltungspflicht besteht für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ausnahmsweise auch nach § 13 Abs.2 PatG iVm § 16 PatG (Spielbüchler aaO 325). Diese Geheimhaltungspflicht betrifft Dienstnehmer und Dienstgeber in gleicher Weise und verpflichtet den Teil, der die Geheimhaltungspflicht verletzt, zum Ersatz des Schadens an den anderen Teil (§ 13 Abs.6 PatG).

Auf eine Vorschrift des bürgerlichen Rechts iS des Art.XLII Abs 1 EGZPO könnte sich der Kläger somit nur stützen, wenn ihm aus einer widerrechtlichen Anfertigung der Kopien durch den Beklagten ein Schaden droht und die Vermögensangabe (über den Umfang der entnommenen Fotokopien) ein von der Rechtsprechung anerkannter Hilfsanspruch zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen wäre.

Umstände, aus denen sich die Widerrechtlichkeit der Anfertigung der Kopien ergibt, sind nicht erwiesen. Der Beklagte hat vorgebracht, daß er nur von jenen Unterlagen Kopien besitze, die sich auf seine Diensterfindungen beziehen. Das Erstgericht ist dem insoweit gefolgt, als es festgestellt hat, daß der Beklagte die Kopien zu Beweissicherungszwecken (vgl § 303 Abs 2 ZPO) angefertigt hat, weil sich schon damals Schwierigkeiten bei der (künftigen) Geltendmachung seiner Diensterfindungsvergütungen abzeichneten. Der Beklagte ist der Behauptung des Klägers auch nicht mit dem Argument entgegengetreten, die Kopien beträfen gar nicht zum Patent angemeldete Erfindungen, sondern andere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind jedenfalls Patentanmeldungen erfolgt und auch schon Patente erteilt worden. Soweit solche Patente (Patentanmeldungen) aber auf (Mit-)Erfindungen des Beklagten beruhen, war er unabhängig davon, welche Vereinbarungen er mit dem Kläger über die Überlassung (künftiger) Erfindungen seinerzeit getroffen hatte (§§ 6 ff PatG), berechtigt, sich von jenen Schriftstücken, die sich auf seine Erfindungen bezogen und in einem Patenterteilungsverfahren bzw. in einem Verfahren wegen Nennung als Erfinder (§ 20 PatG) von Bedeutung sein konnten, Kopien zu machen. Der Kläger konnte ja als Dienstgeber selbst dann, wenn eine Vereinbarung bestand, nach der künftige Erfindungen ihm gehörten, jederzeit erklären, die Erfindung nicht für sich in Anspruch zu nehmen (bzw die Äußerungsfrist ungenützt verstreichen lassen) (§ 12 PatG) oder auch später auf seine Rechte verzichten (§ 15 PatG), so daß der Dienstnehmer für die Möglichkeit einer eigenen Patentanmeldung Vorsorge treffen mußte. Umsomehr hat der Dienstnehmer dieses Recht dann, wenn der Anspruch auf Erteilung des Patentes mangels eines Vertrages mit dem Dienstgeber bei ihm geblieben ist (§ 6 Abs 1 PatG). Der Beklagte verletzte daher seine dienstrechtlichen Pflichten nicht, soweit er (nur) von betrieblichen Unterlagen, die sich auf seine Erfindungen bezogen, Abschriften oder Fotokopien für sich anfertigte, soferne er diese Unterlagen im Rahmen der Geheimhaltungspflicht nach § 13 PatG keinen dritten Personen mitteilte.

In welchem Umfang der Beklagte Fotokopien in Verfolgung seiner Rechte als (Mit-)Erfinder anfertigte oder diese Fotokopien sonstige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (vor allem kaufmännischer Natur) betrafen, steht nicht fest. Der Kläger hat dazu ein näheres Vorbringen nicht erstattet. Bezüglich solcher Unterlagen, die andere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, bestünde ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nur insoweit, als der Beklagte derartige Geheimnisse für sich verwertet, sich also zunutze gemacht oder Dritten mitgeteilt hat. Die Anfertigung solcher Kopien als bloßes Beweismittel im Prozeß gegen den Dienstgeber ist keine Verwertung. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß der Beklagte die kopierten Unterlagen nie weitergegeben hat und sich dieser Urkunden als Beweismittel im Prozeß gegen den Kläger bedienen will. Damit liegen aber derzeit die Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch nicht vor. Auch die besonderen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage sind nicht erwiesen. Damit kann aber die Frage, ob ein Anspruch auf Vermögensangabe nach Art XLII Abs 1 EGZPO erster Fall als Hilfsanspruch eines wettbewerbsrechtlichen Anspruches in Betracht käme, auf sich beruhen.

Schadenersatzansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiten, rechtfertigen aber nach Lehre und Rechtsprechung keine Klage auf Rechnungslegung. Daher ist die Klage auch bei allen auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Rechtsverletzungen ausgeschlossen (Fasching aaO 93; SZ 31/160;

SZ 32/128 = ÖBl 1960, 4; ÖBl 1960, 14), soferne nicht, wie etwa

nach § 9 UWG, Immaterialgüterrechte betroffen sind (vgl SZ 49/63 =

ÖBl 1976, 124 - Smile; die weiteren, auf Fasching gestützten Ausführungen des Berufungsgerichtes zu dieser Frage sind durch die Rechtsentwicklung überholt; vgl. § 151 PatG iVm § 56 MSchG). Wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wäre daher ein Rechnungslegungsanspruch an sich möglich; er scheitert hier jedoch schon daran, daß für das Vorliegen eines Schadenersatzanspruchs kein Anhaltspunkt besteht. Dazu wurden auch keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Die Ablichtung einer Urkunde ist auch keine Eigentumsverletzung (MR 1991, 156; 4 Ob 36/92).

Für den ersten Anwendungsfall des Art XLII Abs.1 EGZPO fehlt es daher an einem tauglichen Rechtsgrund, auf den das Begehren auf Vermögensangabe gestützt werden könnte.

Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs.1 EGZPO enthält eine Norm des materiellen Rechts (Fasching aaO 89), die aber wiederum ein (verschwiegenes oder verheimlichtes) "Vermögen" voraussetzt, das, soweit der Beklagte Kopien angefertigt hat, nicht vorliegt. Die aus dem Betrieb mitgenommenen Originalurkunden ("einige" Auftrags-Hauptdaten-Formblätter in Durchschrift), die im Eigentum des Klägers stehen, betreffen aber keine verheimlichte oder verschwiegene Sache, weil sie inzwischen vorgelegt wurden. Bekanntheit des Vermögens schließt aber die Klage aus (Fasching aaO 95).

Zudem setzt aber Art XLII Abs 2 EGZPO, wie bereits erwähnt, ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens voraus. Der Kläger muß durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt sein. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen allein genügt nicht (Fasching aaO 97). Daß der Kläger einen Anspruch auf Ausfolgung der vom Beklagten angefertigten Kopien hat, ist auf Grund des festgestellten Sachverhaltes schon wegen des Zusammenhanges mit dem (behaupteten) Anspruch des Beklagten auf Gewährung einer Diensterfindungsvergütung nicht erwiesen. Auch die Feststellung des Erstgerichtes, der Inhalt der Kopien sei auch heute noch hochaktuell, vermag ein privatrechtliches Interesse des Klägers nicht zu begründen. Das Erstgericht stützte diese Aktualität darauf, daß Patenterteilungsverfahren jahrelang laufen und teilweise erst jetzt diese Patente erteilt wurden. Spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Patentanmeldung (§ 101 PatG) entfällt aber jeder Geheimhaltungsanspruch, weil der Anmelder von da an vorläufigen Patentschutz genießt und ohnehin jeder Interessent in die Anmeldung Einsicht nehmen kann. Das Interesse des Klägers an der "Vermögens"-Angabe reduziert sich somit tatsächlich darauf, daß er erfahren möchte, inwieweit der Beklagte über weitere Unterlagen verfügt, die er im Prozeß auf Vergütung seiner Dienstnehmererfindungen vorlegen kann. Dieser Sachverhalt begründet aber nur ein wirtschaftliches Interesse des Klägers und kein privatrechtliches Interesse iS des Art XLII Abs 2 EGZPO.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E29389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00093.92.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19920513_OGH0002_009OBA00093_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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