RS OGH 2023/2/27 1Ob618/90; 3Ob1512/92; 9Ob61/04t; 5Ob174/08m; 5Ob132/22f

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Norm

MRG §33 Abs2
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006

Rechtssatz

Ist ein anerkannter Teilbetrag rückständigen Mietzinses nicht mehr strittig, so muss, um eine Aufkündigung unter den weiteren Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle abzuwehren, der anerkannte Betrag vor Schluss der Verhandlung entrichtet worden sein. Der Richter darf den Mieter jedoch nicht mit einem vorschnellen Schluss der Verhandlung überrumpeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070298

Im RIS seit

12.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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