RS OGH 1990/9/18 10ObS235/90, 10ObS39/91, 10ObS141/91, 10ObS124/92, 10ObS30/18m

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Veröffentlicht am 18.09.1990
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Norm

ASVG §28
ASVG §74
ASVG §413

Rechtssatz

Ein Anspruch kann nur gegen denjenigen Versicherungsträger geltend gemacht werden, dem im § 28 ASVG für diesen Anspruch die Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. Wird der Anspruch gegen einen anderen, nicht zuständigen Versicherungsträger erhoben, fehlt diesem die passive Klagelegitimation, weil er zur Durchführung der Unfallversicherung und daher auch zur Befriedigung des Anspruchs nicht verpflichtet ist. Die gegenteilige Auffassung in SSV-NF 2/22 = ZAS 1989,210 wird nicht aufrechterhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083755

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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