Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Weder die Leistung von Aufpasserdiensten noch auch die vorab gemachte Zusage, beim Abtransport der Diebsbeute behilflich zu sein, vermag unmittelbare Diebstahlstäterschaft zu begründen; seit der Aufhebung des § 127 Abs 2 Z 1 StGB (durch das StRÄG 1987) sind derartige Verhaltensweisen vielmehr als Beitragstäterschaft gemäß § 12 dritter Fall StGB zum Diebstahl des diesen unmittelbar ausführenden Täters zu beurteilen.Weder die Leistung von Aufpasserdiensten noch auch die vorab gemachte Zusage, beim Abtransport der Diebsbeute behilflich zu sein, vermag unmittelbare Diebstahlstäterschaft zu begründen; seit der Aufhebung des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (durch das StRÄG 1987) sind derartige Verhaltensweisen vielmehr als Beitragstäterschaft gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB zum Diebstahl des diesen unmittelbar ausführenden Täters zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089944Im RIS seit
21.09.1990Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023