RS OGH 2023/5/23 16Os30/90; 15Os3/91; 13Os8/92; 15Os93/94 (15Os94/94; 15Os95/94); 15Os17/95; 14Os10/

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Rechtssatz

Weder die Leistung von Aufpasserdiensten noch auch die vorab gemachte Zusage, beim Abtransport der Diebsbeute behilflich zu sein, vermag unmittelbare Diebstahlstäterschaft zu begründen; seit der Aufhebung des § 127 Abs 2 Z 1 StGB (durch das StRÄG 1987) sind derartige Verhaltensweisen vielmehr als Beitragstäterschaft gemäß § 12 dritter Fall StGB zum Diebstahl des diesen unmittelbar ausführenden Täters zu beurteilen.Weder die Leistung von Aufpasserdiensten noch auch die vorab gemachte Zusage, beim Abtransport der Diebsbeute behilflich zu sein, vermag unmittelbare Diebstahlstäterschaft zu begründen; seit der Aufhebung des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB (durch das StRÄG 1987) sind derartige Verhaltensweisen vielmehr als Beitragstäterschaft gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB zum Diebstahl des diesen unmittelbar ausführenden Täters zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089944

Im RIS seit

21.09.1990

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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