RS OGH 1990/9/21 16Os30/90, 15Os3/91, 13Os8/92, 15Os93/94 (15Os94/94, 15Os95/94), 15Os17/95, 14Os10/

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Veröffentlicht am 21.09.1990
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Norm

StGB §12 Bc
StGB §127 B1

Rechtssatz

Weder die Leistung von Aufpasserdiensten noch auch die vorab gemachte Zusage, beim Abtransport der Diebsbeute behilflich zu sein, vermag unmittelbare Diebstahlstäterschaft zu begründen; seit der Aufhebung des § 127 Abs 2 Z 1 StGB (durch das StRÄG 1987) sind derartige Verhaltensweisen vielmehr als Beitragstäterschaft gemäß § 12 dritter Fall StGB zum Diebstahl des diesen unmittelbar ausführenden Täters zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089944

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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