Norm
GBG §23Rechtssatz
Der eingeantwortete Erbe kann als "Eigentümer" im Sinne des § 53 Abs 1 GBG auch dann einschreiten, wenn sein Eigentumsrecht noch nicht intabuliert ist. Er kann daher die in den Nachlass fallende Liegenschaft unter Inanspruchnahme des § 23 GBG ohne seine Eintragung einem Erwerber veräußern.Der eingeantwortete Erbe kann als "Eigentümer" im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GBG auch dann einschreiten, wenn sein Eigentumsrecht noch nicht intabuliert ist. Er kann daher die in den Nachlass fallende Liegenschaft unter Inanspruchnahme des Paragraph 23, GBG ohne seine Eintragung einem Erwerber veräußern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017