RS OGH 2024/6/4 7Ob656/90; 9ObA6/93; 4Ob1601/95; 10Ob2028/96z; 3Ob5/97z; 8Ob67/98f; 9ObA220/99i; 5Ob

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Norm

ZPO idF WGN 1989 §488 Abs4

Rechtssatz

Das Berufungsgericht darf sich mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle des Erstgerichtes (unmittelbar aufgenommener Beweis) nur begnügen, wenn es den Parteien noch vor der Fassung des Beweisbeschlusses mitgeteilt hat, daß es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen und dadurch ihnen Gelegenheit gegeben hat, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen, und die Parteien trotzdem nicht ausdrücklich die unmittelbare Beweisaufnahme beantragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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