Norm
StGB §29Rechtssatz
Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen § 29 StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89 ua) gemäß der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO erforderlich machen würde.Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Abs1 Ziffer 10, StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen Paragraph 29, StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89 ua) gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter Fall, StPO vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO erforderlich machen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2012