RS OGH 1990/10/16 15Os71/90, 13Os72/90 (13Os73/90), 13Os67/15z, 13Os105/15p (13Os106/15k), 11Os76/17

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Veröffentlicht am 16.10.1990
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Norm

StGB §164
StGB §165

Rechtssatz

Von einem Verheimlichen im Sinn des § 164 (§ 165) StGB kann erst dann gesprochen werden, wenn dem betreffenden Tatverhalten ein vom Täter vorsätzlich (oder fahrlässig) zum Einsatz gebrachter Verschleierungseffekt innewohnt. Das Wesen eines solchen Effekts äußert sich darin, dass er dem auffinden der verhehlten Sache durch daran Interessierte, über das mit der bestimmungsgemäß normalen Disposition des Täters darüber verbundene Maß hinaus hinderlich ist, sei es durch eine Täuschung des Nachforschenden oder sei es durch das Unkenntlichmachen, Verbergen oder Entfernen des Tatobjektes aus dem Konkreten aktuellen Nachforschungsbereich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 71/90
    Entscheidungstext OGH 16.10.1990 15 Os 71/90
    Verstärkter Senat; Veröff: EvBl 1991/21 S 104 = JBl 1991,461 (hiezu Kienapfel, 435) = RZ 1991/4 S 19
  • 13 Os 72/90
    Entscheidungstext OGH 09.01.1991 13 Os 72/90
  • 13 Os 67/15z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 13 Os 67/15z
    Vgl; Beisatz: Verbergen ist eine Tätigkeit, die das Auffinden eines deliktstauglichen Vermögenswerts durch den Verletzten, von ihm Beauftragte oder Strafverfolgungsorgane vereiteln oder erschweren soll, zB physische Verbringung von Geldbeträgen ohne Offenlegung ihrer Herkunft. (T1)
    Beisatz: Falsche Auskünfte über den Verbleib der Beute fallen nicht unter § 165 Abs 1 StGB. (T2)
  • 13 Os 105/15p
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 105/15p
    Auch; Beis wie T1
  • 11 Os 76/17m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2017 11 Os 76/17m
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 11 Os 130/17b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 11 Os 130/17b
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – noch kein „Verbergen“ iSd § 165 Abs 1 StGB. (T3)
  • 13 Os 89/18i
    Entscheidungstext OGH 10.10.2018 13 Os 89/18i
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Herkunftsverschleierung (§ 165 Abs 1 zweiter Fall StGB) wird im Gesetz selbst durch Beispiele erläutert. Sie kann etwa durch falsche Angaben im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit der betreffenden Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen erfolgen. Angaben des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung scheiden als Tathandlung jedenfalls aus, weil der Angeklagte in einem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren nicht verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. (T4)
  • 13 Os 108/18h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 13 Os 108/18h
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 15 Os 124/19b
    Entscheidungstext OGH 04.12.2019 15 Os 124/19b
    Vgl; Beisatz: Das bloße Verwahren von Geldbeträgen in einem (auf die Täterin lautenden) Bankschließfach einer inländischen Bank ist – als Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände – nicht als „Verbergen“ tatbildlich. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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