Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
§ 9 Abs 1 RAO rechtfertigt grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich erachtet, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein. Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen (hier, der gegenüber einer juristischen Person erhobenen beleidigenden Vorwurf eines "sozialistisch geführten Pleitebetriebs").Paragraph 9, Absatz eins, RAO rechtfertigt grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich erachtet, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein. Darüber hinausgehende, der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten jedoch den Gesetzen (hier, der gegenüber einer juristischen Person erhobenen beleidigenden Vorwurf eines "sozialistisch geführten Pleitebetriebs").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024