RS OGH 1998/6/9 10ObS352/90, 10ObS246/91, 10ObS358/91, 10ObS106/93, 10ObS111/93, 10ObS187/98t

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Veröffentlicht am 06.11.1990
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Norm

ASVG §177 Anl1 Nr19 Hautkrankheiten
  1. ASVG § 177 heute
  2. ASVG § 177 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2024
  3. ASVG § 177 gültig von 01.09.2010 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ASVG § 177 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 177 gültig von 01.01.1986 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Auch bei einer schweren Hauterkrankung kann beim Entfallen der Kontakte mit den Schadstoffen eine wesentliche Besserung und damit eine Änderung in dem für die letzte Feststellung der verletzten Rente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse eintreten, die zu einer Herabsetzung oder gegebenenfalls Entziehung der Rente führen (Brackmann Sachverständigen-Handbuch III 56.Nachtrag 583 f unter Ablehnung von Gitter, Entscheidungsbesprechung ZAS 1984,73). Die verminderten Verweisungsmöglichkeiten müssen daher bei einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht unverändert fortbestehen. Andernfalls käme es bei Hauterkrankungen zu einem durch nichts gerechtfertigten Berufsschutz.Auch bei einer schweren Hauterkrankung kann beim Entfallen der Kontakte mit den Schadstoffen eine wesentliche Besserung und damit eine Änderung in dem für die letzte Feststellung der verletzten Rente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse eintreten, die zu einer Herabsetzung oder gegebenenfalls Entziehung der Rente führen (Brackmann Sachverständigen-Handbuch römisch drei 56.Nachtrag 583 f unter Ablehnung von Gitter, Entscheidungsbesprechung ZAS 1984,73). Die verminderten Verweisungsmöglichkeiten müssen daher bei einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht unverändert fortbestehen. Andernfalls käme es bei Hauterkrankungen zu einem durch nichts gerechtfertigten Berufsschutz.

Entscheidungstexte

  • RS0084335">10 ObS 352/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 352/90
    Veröff: SZ 63/196 = SSV-NF 4/142
  • RS0084335">10 ObS 246/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 246/91
    Vgl auch; nur: Die verminderten Verweisungsmöglichkeiten müssen daher bei einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht unverändert fortbestehen. Andernfalls käme es bei Hauterkrankungen zu einem durch nichts gerechtfertigten Berufsschutz. (T1) Beisatz: Die Arbeitsfähigkeit ist nicht in bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf zu prüfen (weil dies einem Berufsschutz gleichkäme), sondern nach den Verhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarktes (hier: Bäckerasthma). (T2) Veröff: SSV-NF 5/93
  • RS0084335">10 ObS 358/91
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 10 ObS 358/91
    Vgl auch; nur T1
  • RS0084335">10 ObS 106/93
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 10 ObS 106/93
    nur: Auch bei einer schweren Hauterkrankung kann beim Entfallen der Kontakte mit den Schadstoffen eine wesentliche Besserung und damit eine Änderung in dem für die letzte Feststellung der verletzten Rente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse eintreten, die zu einer Herabsetzung oder gegebenenfalls Entziehung der Rente führen. (T3)
  • RS0084335">10 ObS 111/93
    Entscheidungstext OGH 30.06.1993 10 ObS 111/93
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0084335">10 ObS 187/98t
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 ObS 187/98t
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084335

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_010OBS00352_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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