Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Friedrich Tschochner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günther H*****, vertreten durch Dr.Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Versehrtenrente infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1993, GZ 32 Rs 10/93-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.Oktober 1992, GZ 16 Cgs 518/91-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat dem Kläger binnen vierzehn Tagen die einschließlich 603,84 S mit 3.623,04 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht stellte fest, daß die Hauterkrankung, die sich der Kläger im Betrieb des Franz A*****, als Maler und Anstreicher zugezogen hat, eine Berufskrankheit gemäß § 177 Anlage 1 Nr 19 ASVG ist. Es erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger für die Folgen dieser Berufskrankheit ab 16.12.1990 eine Versehrtenrente in der Höhe von 20 vH der Vollrente zu gewähren und wies das Rentenmehrbegehren ab.Das Erstgericht stellte fest, daß die Hauterkrankung, die sich der Kläger im Betrieb des Franz A*****, als Maler und Anstreicher zugezogen hat, eine Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, Anlage 1 Nr 19 ASVG ist. Es erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger für die Folgen dieser Berufskrankheit ab 16.12.1990 eine Versehrtenrente in der Höhe von 20 vH der Vollrente zu gewähren und wies das Rentenmehrbegehren ab.
Es stellte im wesentlichen fest, daß beim Kläger, der vom 6.7.1987 bis 5.7.1990 Maler- und Anstreicherlehrling (und sodann bis Mitte Dezember Maler und Anstreicher war), seit 1989 eine Hauterkrankung (Ekzemkrankheit) auftrat, die ihn zur Aufgabe des erlernten Berufes Mitte 1990 zwang. Es besteht eine (angeborene) atopische Disposition (anlagebedingte Empfindlichkeit), wegen der im Kindes- und Jugendalter kleine allergische Phänomene auftraten. Durch die Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung als Maler und Anstreicher kam die latente Nickelsensibilisierung des Klägers massiv zum Ausbruch und wurde die zur Aufgabe des erlernten Berufes zwingende Ekzemerkrankung verursacht. Ohne die massive Exposition im Maler- und Anstreichergewerbe wären die festgestellten Hautveränderungen nicht aufgetreten. Die Nickelallergie wäre sicher nur in Form einer Unverträglichkeit bei permanentem Kontakt mit nickelhältigem Metall aufgetreten, die sich in Rötungen und Reizerscheinungen, verbunden mit Juckreiz und Schuppung der Haut im Bereich der permanenten Kontaktstellen sowie Irritationen der Haut geäußert hätte. Die berufsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt seit 16.12.1990 20 vH.
In der wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung bzw Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung wandte sich die Beklagte gegen jene Feststellungen die die wesentliche Verursachung der Hauterkrankung durch die Ausübung der versicherten Beschäftigung als Maler und Anstreicher betreffen. Es wäre davon auszugehen, daß die überwiegende Ursache der Hauterkrankung in der anlagebedingten Nickelallergie liege.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es bejahte die überwiegende Kausalität der beruflichen Einwirkungen ungeachtet oder vorhandenen Anlage.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlichter Beurteilung der Sache mit den Anträgen, es im klageabweisenden Sinn abzuändern oder allenfalls aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Rechtsrüge geht nicht von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen über die wesentliche Ursache der Berufskrankheit und daß die berufsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH beträgt, aus. Deshalb ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Der Versuch, diese Feststellungen im Revisionsverfahren zu bekämpfen, muß daran scheitern, daß die Beweisrüge im § 503 ZPO, der die zulässigen Revisionsgründe abschließend aufzählt, nicht genannt ist. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin bezieht sich diese Feststellung über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf die Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Maler- und Anstreicherberuf weiter auszuüben. Sonst wäre bei Berufskrankheiten, die zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 100 vH anzunehmen (sa SSV-NF 4/142).Die Rechtsrüge geht nicht von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen über die wesentliche Ursache der Berufskrankheit und daß die berufsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH beträgt, aus. Deshalb ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Der Versuch, diese Feststellungen im Revisionsverfahren zu bekämpfen, muß daran scheitern, daß die Beweisrüge im Paragraph 503, ZPO, der die zulässigen Revisionsgründe abschließend aufzählt, nicht genannt ist. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin bezieht sich diese Feststellung über das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf die Unfähigkeit, den zuletzt ausgeübten Maler- und Anstreicherberuf weiter auszuüben. Sonst wäre bei Berufskrankheiten, die zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten zwingen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 100 vH anzunehmen (sa SSV-NF 4/142).
Wie in der zit Entscheidung ausgeführt wurde, kann auch bei einer Hauterkrankung beim Entfallen der Kontakte mit Schadstoffen (allenfalls in Verbindung mit entsprechender Behandlung) eine wesentliche Besserung und damit eine Änderung in den für die Feststellung der Versehrtenrente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse eintreten, die eine Neufeststellung (Herabsetzung oder Entziehung) der Rente nach § 183 ASVG rechtfertigen würde.Wie in der zit Entscheidung ausgeführt wurde, kann auch bei einer Hauterkrankung beim Entfallen der Kontakte mit Schadstoffen (allenfalls in Verbindung mit entsprechender Behandlung) eine wesentliche Besserung und damit eine Änderung in den für die Feststellung der Versehrtenrente maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse eintreten, die eine Neufeststellung (Herabsetzung oder Entziehung) der Rente nach Paragraph 183, ASVG rechtfertigen würde.
Der Revision war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00106.93.0615.000Dokumentnummer
JJT_19930615_OGH0002_010OBS00106_9300000_000