RS OGH 2019/12/17 1Ob503/91, 4Ob547/92, 4Ob531/93, 4Ob1576/95, 6Ob21/97z, 4Ob119/97x, 7Ob378/97g, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1990
beobachten
merken

Norm

UVG §4 Z2
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen.Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076273

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten