Norm
JGG 1988 §5 Z9Rechtssatz
§ 43 a Abs 2 StGB setzt (auch in Verbindung mit § 7 Z 9 JGG) primär voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen (12 Os 27/90, 14 Os 100/90 uva).Paragraph 43, a Absatz 2, StGB setzt (auch in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 9, JGG) primär voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen (12 Os 27/90, 14 Os 100/90 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086960Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0120OS00137_9000000_001