TE OGH 1994/1/18 14Os195/93

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rainer H***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 6. August 1992, GZ U 49/92-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, der Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rainer H***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 6. August 1992, GZ U 49/92-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, der Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 6. August 1992, GZ U 49/92-11, verletzt in seinem Rainer H***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs 2 StGB.Das Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 6. August 1992, GZ U 49/92-11, verletzt in seinem Rainer H***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB.

Dieses im übrigen unberührt bleibende Urteil wird im angeführten Strafausspruch aufgehoben und dem Bezirksgericht Stainz aufgetragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem - gemäß § 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 6. August 1992, GZ U 49/92-11, wurde (u.a.) der am 21. Juli 1966 geborene Rainer H***** des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Über ihn wurden hiefür nach § 83 Abs 1 StGB eine (zu vollziehende) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 140 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit "gemäß § 43 Abs 1 StGB" bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Monat verhängt.Mit dem - gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Stainz vom 6. August 1992, GZ U 49/92-11, wurde (u.a.) der am 21. Juli 1966 geborene Rainer H***** des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Über ihn wurden hiefür nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine (zu vollziehende) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 140 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit "gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB" bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Monat verhängt.

Das Urteil verletzt in seinem Rainer H***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs 2 StGB.Das Urteil verletzt in seinem Rainer H***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB.

Diese - die Strafenkombination von (unbedingten) Geldstrafen und (bedingten) Freiheitsstrafen regelnde - Gesetzesstelle setzt nach ihrem klaren Wortlaut voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (aber nicht mehr als zwei Jahren) zu erkennen wäre. Die Erfüllung dieser Grundvoraussetzung scheitert im vorliegenden Fall schon an der mit einer Obergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe limitierten gesetzlichen Strafdrohung des § 83 Abs 1 StGB, die wegen des Fehlens einer Strafschärfungsmöglichkeit nach § 39 StGB auch nicht überschritten werden durfte.Diese - die Strafenkombination von (unbedingten) Geldstrafen und (bedingten) Freiheitsstrafen regelnde - Gesetzesstelle setzt nach ihrem klaren Wortlaut voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (aber nicht mehr als zwei Jahren) zu erkennen wäre. Die Erfüllung dieser Grundvoraussetzung scheitert im vorliegenden Fall schon an der mit einer Obergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe limitierten gesetzlichen Strafdrohung des Paragraph 83, Absatz eins, StGB, die wegen des Fehlens einer Strafschärfungsmöglichkeit nach Paragraph 39, StGB auch nicht überschritten werden durfte.

Die Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und der Rainer H***** betreffende Strafausspruch aufzuheben, weil infolge günstigerer Möglichkeiten der Lösung der Straffrage ein Nachteil für diesen - zum Gerichtstag nicht erschienenen - Verurteilten den Umständen nach nicht ausgeschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00195.9306.0118.0

Dokumentnummer

JJT_19940118_OGH0002_0140OS00195_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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