Norm
StPO §329Rechtssatz
Abstimmung im Sinne § 329 StPO ist die mündliche Stimmabgabe durch die Geschwornen; die in § 331 Abs 2 und Abs 3 StPO beschriebenen, der Stimmenzählung nachfolgenden weiteren Prozeduren (Aufzeichnung des Wahrspruchs, Niederschrift über die Erwägungen der Geschwornen) hingegen gehören nicht mehr dazu.Abstimmung im Sinne Paragraph 329, StPO ist die mündliche Stimmabgabe durch die Geschwornen; die in Paragraph 331, Absatz 2 und Absatz 3, StPO beschriebenen, der Stimmenzählung nachfolgenden weiteren Prozeduren (Aufzeichnung des Wahrspruchs, Niederschrift über die Erwägungen der Geschwornen) hingegen gehören nicht mehr dazu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100755Dokumentnummer
JJR_19901203_OGH0002_0150OS00093_9000000_001