RS OGH 1990/12/3 15Os93/90

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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Norm

StPO §329
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Abstimmung im Sinne § 329 StPO ist die mündliche Stimmabgabe durch die Geschwornen; die in § 331 Abs 2 und Abs 3 StPO beschriebenen, der Stimmenzählung nachfolgenden weiteren Prozeduren (Aufzeichnung des Wahrspruchs, Niederschrift über die Erwägungen der Geschwornen) hingegen gehören nicht mehr dazu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100755

Dokumentnummer

JJR_19901203_OGH0002_0150OS00093_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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