RS OGH 2026/3/12 4Ob552/90; 6Ob63/98b; 1Ob144/02m; 4Ob109/11z; 5Ob30/17y; 5Ob182/20f; 5Ob45/21k; 5Ob

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Rechtssatz

Sind einer Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen und ergeben sie sich auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden, dann können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Miteigentümern und Wohnungseigentümern bestehenden Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden, um den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB).Sind einer Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen und ergeben sie sich auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden, dann können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Miteigentümern und Wohnungseigentümern bestehenden Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden, um den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Paragraph 914, ABGB).

Entscheidungstexte

  • RS0083047">4 Ob 552/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 552/90
    Veröff: WoBl 1991,175 = MietSlg XLII/37
  • RS0083047">6 Ob 63/98b
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 63/98b
  • RS0083047">1 Ob 144/02m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 144/02m
  • RS0083047">4 Ob 109/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 109/11z
    Beisatz: Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T1)
  • RS0083047">5 Ob 30/17y
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 30/17y
    Auch; Beis wie T1
  • RS0083047">5 Ob 182/20f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 182/20f
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0083047">5 Ob 45/21k
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 45/21k
    Vgl; Beis nur wie T1
  • RS0083047">5 Ob 104/22p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2023 5 Ob 104/22p
  • RS0083047">5 Ob 15/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 15/24b
    Beisatz: Das gilt insbesondere für die Grundsätze des § 16 Abs 2 WEG. (T2); Beisatz wie T1
  • RS0083047">5 Ob 173/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 173/24p
    Beisatz wie T1
  • RS0083047">5 Ob 172/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 172/25t
    Beisatz nur wie T1
    Beisatz: Hier: Auslegung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als "Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen", diese auch kurzfristig zu vermieten "und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen" im Zusammenhang mit einer Klage eines Wohnungseigentümers, die auf die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs 1a WrBauO gerichtet ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083047

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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