Norm
WEG 1975 §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Unter die Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 3 WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG hinausgeht. Die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Satz 2 Z 3 WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer übermäßigen.Unter die Gesetzesbestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG hinausgeht. Die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 3, Satz 2 Ziffer 3, WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer übermäßigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083136Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021