RS OGH 1990/12/19 9ObS17/90, 8ObS77/01h, 8ObS310/01y, 8ObS11/05h, 8ObS3/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1990
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Norm

AVG §74
IESG §1 Abs2 Z4

Rechtssatz

Kein Kostenersatzanspruch für das beim Arbeitsamt anhängig zu machende Verwaltungsverfahren auf Gewährung von Insolvenz - Ausfallgeld.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 17/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObS 17/90
    Veröff: EvBl 1991/71 S 317 = WBl 1991,134
  • 8 ObS 77/01h
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObS 77/01h
    Beisatz: Kosten des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG sind nicht gesichert. (T1)
  • 8 ObS 310/01y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 310/01y
    Beisatz: Im Verwaltungsverfahren hat jeder Beteiligte nach der Grundregel des § 74 Abs 1 AVG die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und kommt ein Ersatz der notwendigen Kosten nur dann in Betracht, wenn eine solche von der allgemeinen Regel abweichende Anordnung vom Gesetzgeber getroffen wird. Dies ist beim IESG nicht der Fall. (T2)
  • 8 ObS 11/05h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObS 11/05h
    Beis wie T2; Beisatz: Bei den Kosten für die Durchführung der Nettoberechnung gemäß der besonderen Besteuerung von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gemäß § 67 Abs 8 lit g IESG durch einen Steuerberater handelt es sich um im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten, die die Arbeitnehmer selbst zu tragen haben. (T3)
  • 8 ObS 3/10i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObS 3/10i
    Auch; Beisatz: Daher sind auch die Kosten für ein im Verwaltungsverfahren erhobenes Rechtsmittel (auch wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war) nach dem IESG nicht gesichert. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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